28. Februar 2022  I  Kategorie: Gemeinsames Sorgerecht Impfung Corona

Wer ent­scheidet, ob das Kind geimpft wird?

Das Amtsgericht Bad Iburg entschied mit Beschluss vom 14.01.2022 unter dem Az. 5 F 458/21 EASO, dass die Entscheidung, ob ein Kind mit einem mRNA-Impfstoff geimpft wird, demjenigen Elternteil zukommt, welcher der STIKO-Empfehlung folgt. Gemeinsames Sorgerecht Impfung Corona, folgend erfahren Sie mehr dazu.

Der Sachverhalt

In dem streitigen Fall teilten sich die geschiedenen Elternteile das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder (14 und 12 Jahre). Sie waren sich nicht darüber einig, ob die beiden Kinder gegen Corona geimpft werden sollten. Zunächst hatten die Eltern sich vergleichsweise geeinigt, dem Rat der behandelnden Kinderärztin zu folgen. Die Mutter hatte sich später jedoch in jedem Fall gegen eine Impfung für die Kinder gestellt. Der Vater, welcher sich das Sorgerecht mit der Mutter teilt, beauftragte daraufhin einen Fachanwalt für Familienrecht. Dieser beantragte beim Familiengericht, es möge die Entscheidungsgewalt über die Zustimmung zur Impfung gegen Corona dem Vater zusprechen. Dies sollte unter der Maßgabe erfolgen, dass die Schutzimpfung mit einem mRNA-Impfstoff Comirnaty von BioNTech/Pfizer vorgenommen wird.

Rechtliche Grundlagen

Wenn Eltern, die das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder innehaben, sich über Angelegenheiten nicht einigen können, die für die Kinder von entscheidender Bedeutung sind, kann das Familiengericht auf Antrag nach § 1628 Satz 1 BGB entscheiden und dem antragstellenden Elternteil die Entscheidungsbefugnis alleine übertragen. Dabei ist jedoch auch der Wille des Kindes zu beachten. Geht es um die Frage, ob und welche Schutzimpfungen vorgenommen werden sollen, so sei nach Rechtsprechung des BGH darauf abzustellen, dass die Entscheidungsgewalt grundsätzlich dem Elternteil zukommen soll, der sich an den Richtlinien der STIKO (Ständige Impfkommission) orientiert. Voraussetzung dafür ist, dass keine individuellen Impfrisiken vorliegen.

Die Entscheidung – Fachanwalt für Familienrecht Haschka erklärt:

Die Empfehlung der STIKO liege für Kinder im Alter von 12 und 14 Jahren vor, so das Gericht. Zwar sei gemäß § 1697a BGB auch der Wille der Kinder zu beachten. Doch das könne nur gelten, wenn ein Kind in der Lage sei, sich zur streitigen Frage eine eigene Meinung zu bilden. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben, da ein Elternteil sich so verhalten könne, dass es in dem Kind massive Ängste und Einschüchterung erzeugt. Dieses Verhalten könne die Bildung einer eigenständigen Meinung verhindern, sodass das Kind Nutzen und Risiken einer Corona-Schutzimpfung nicht beurteilen kann. Somit stehe es der Beachtung des Kindeswillens nicht entgegen, dem Elternteil die Befugnis zur Entscheidung zu übertragen, der die Impfung befürwortet.

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