Sind die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, kann allenfalls eine sogenannte Härtefallscheidung erfolgen. Hierfür muss der die Scheidung beantragende Ehegatte zusätzlich zum Scheitern der Ehe darlegen und beweisen, dass die Fortführung der Ehe für ihn eine unzumutbare Härte bedeutet. Ist dies der Fall, hat der Scheidungsantrag Erfolg, wenn nicht ausnahmsweise aus besonderen Gründen das Wohl gemeinsamer, minderjähriger Kinder der Scheidung entgegensteht (Kinderschutzklausel) oder die Scheidung für den anderen, die Scheidung ablehnenden Ehegatten aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine unzumutbare Härte darstellt (Ehegattenschutzklausel).
Leben die Ehegatten bereits seit einem Jahr, aber noch nicht 3 Jahre getrennt, hängen die jeweils vorzutragenden Umstände davon ab, ob die Scheidung einverständlich erfolgt oder nicht. Lehnt ein Ehegatte die Scheidung ab, muss der andere das Scheitern der Ehe darlegen und beweisen. Gelingt ihm dies, wird die Ehe geschieden, wenn nicht ausnahmsweise eine der oben genannten Schutzklauseln eingreift. Wollen dagegen beide Ehegatten die Scheidung, wird das Scheitern der Ehe von Gesetzes wegen unwiderlegbar vermutet. Das bedeutet, es wird ohne Weiteres angenommen, dass die Ehe für jetzt und für die Zukunft zerrüttet ist. Eine Scheidung erfolgt entsprechend, sofern nicht die Kinderschutzklausel eingreift.
Sind die Ehegatten schließlich mindestens 3 Jahre voneinander getrennt, wird das Gescheitertsein der Ehe wiederum unwiderlegbar vermutet, sodass der Scheidungsantrag Erfolg hat, sofern nicht ausnahmsweise eine der beiden Schutzklauseln eingreift.
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