24. Februar 2019  I  Kategorie: Zustimmung Urlaub bei gemeinsamen Sorgerecht

Entscheidungsbefugnis über Urlaubsreise mit dem Kind

KG, Beschluss vom 1.2.2017 – 13 UF 163/1

Ein Konsens zwischen den Eltern, denen gemeinsam das Sorgerecht zusteht, ist nach § 1687 I 1 BGB nur bei Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung erforderlich. Ob dies bei Urlaubsreisen zutrifft, ist im Einzelfall unter Zugrundelegung der Situation im geplanten Urlaubsgebiet sowie der persönlichen Verhältnisse der Familie zu beurteilen. Dies ist bei einer weiten Auslandsreise, einem mehrstündigen Flug oder einem Aufenthalt in einem dem Kind nicht vertrauten Kulturkreis zu bejahen. Eine einmal erteilte Zustimmung ist nur ausnahmsweise bei einer schwerwiegenden Veränderung der Umstände, die der Zustimmung zugrunde gelegt wurden, möglich. Dies trifft auf nachträgliche Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes sowie auf die Erklärung des Ausnahmezustandes im Reisezielort zu. Mit der Aufrechterhaltung der Zustimmung dürfen keine untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden Ergebnisse geschaffen werden. Stellt die Urlaubsreise eine Alltagsentscheidung dar, so bedarf es nach § 1687 I 2 BGB der Zustimmung gerade nicht. Die alleinige Entscheidungsbefugnis liegt dann bei demjenigen Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält.

Autor des Beitrages: Zustimmung Urlaub bei gemeinsamen Sorgerecht – Stefan Haschka 

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