24. Februar 2019  I  Kategorie: Kinder Betreuungsmodelle nach Trennung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.08.2017 – 18 UF 104/17

Umgangsrecht mit Blick auf die Betreuungsmodelle

Kinder Betreuungsmodelle nach Trennung: Aus § 1684 I 1 HS 2 BGB folgt die Pflicht, aber insbesondere auch das Recht jedes Elternteils Umgang mit seinem Kind zu haben, wobei dem Familiengericht ein Entscheidungsrecht nach § 1684 III 1 BGB zusteht. Die Art und der Umfang des elterlichen Umgangsrechts sind jedoch gesetzlich nicht geregelt. Es gibt verschiedene Betreuungsmodelle, etwa das Residenzmodell, das Nestmodell und das Wechselmodell. Bei Letzterem wohnt das Kind abwechselnd bei beiden Elternteilen und die Zeit ist gleichmäßig aufgeteilt. Voraussetzung ist dabei nicht, dass die Anordnung des Wechselmodells dem Willen der Eltern entspricht, sondern dass es unter Berücksichtigung anerkannter Kriterien geboten ist. Dabei ist zu ermitteln, ob die Eltern zur Erziehung ihrer Kinder geeignet sind, welche Bindungen zu den Kindern bestehen und welchen Willen die Kinder selbst haben.

Eine Manipulation oder Beeinflussung des Kindeswillens durch einen Elternteil muss substanziiert dargelegt werden. Darüber hinaus sind die Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern, sowie die Einhaltung der Grundprinzipien der Förderung und Kontinuität relevant. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es dabei nicht, wenn der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt ist und die Betreuungszeiten nur unwesentlich verändert werden. Entscheidend ist letztlich, dass dasjenige Betreuungsmodel gewählt wird, welches dem Kindeswohl im konkreten Fall am besten entspricht.

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Autor des Beitrages: Kinder Betreuungsmodelle nach Trennung – Stefan Haschka