24. Februar 2019  I  Kategorie: Zuweisung der Ehewohnung nach § 1361 b BGB

Zuweisungsverfahren bei der Ehewohnung

Der Zweck von § 1361 b BGB ist es, die persönlichen Spannungen zwischen den Ehegatten mittels des Zuweisungsverfahrens zu reduzieren, sodass die grundsätzliche Möglichkeit einer Versöhnung erhalten bleibt. Die Voraussetzungen für eine Zuweisung sind zum einen, dass es sich bei dem Zuweisungsgegenstand um eine Ehewohnung handelt. Dies ist in der Trennungszeit nicht schon dann zu verneinen, wenn ein Ehegatte die Wohnung dem anderen überlässt. Zum anderen setzt § 1361 b BGB voraus, dass die Zuweisung zur Vermeidung einer unbilligen Härte notwendig ist. Der Begriff der unbilligen Härte ist mangels Definition einzelfallbezogen anhand einer Gesamtabwägung aller relevanten Umstände auszulegen. Es sind lediglich in § 1361 b II BGB typisierte Fallgruppen einer unbilligen Härte aufgeführt. Entscheidendes Kriterium ist die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der häuslichen Gemeinschaft. Dies ist nicht schon bei dem bloßen Wunsch nach Trennung, bei Unannehmlichkeiten oder Belästigungen zu bejahen, da eine tiefgreifende Störung der häuslichen Gemeinschaft gefordert wird. Um den grundgesetzlich geschützten Rechtspositionen Rechnung zu tragen, ist der Ultima- Ratio Grundsatz zu beachten, sodass die Zuweisung der gesamten Wohnung wohl nur in Gewaltfällen in Betracht kommt. Jedenfalls ist ein umfassender Vortrag des Rechtsanwalts erforderlich.

Autor des Beitrages: Zuweisung der Ehewohnung – Stefan Haschka Fachanwalt für Familienrecht

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