24. Februar 2019  I  Kategorie: Räumung der Ehewohnungs- und Haushaltssachen nach §§ 200 ff. FamFG

KG, Beschluss vom 07.03.2017 – 18 UF 118/16

Die Ehewohnung steht unter besonderem gesetzlichen Schutz, sowohl materiell-rechtlich nach § 1361 b BGB als auch verfahrensrechtlich nach den §§ 200 ff. FamFG. Die Vorschriften über das Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen dürfen nicht durch die Geltendmachung von Zahlungsansprüchen als Familienstreitsache umgangen werden. In diesem Fall wären über § 113 I 2 FamFG die allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung anwendbar. Der verbleibende Ehegatte hat daher einen familiengerichtlichen Beschluss nach den §§ 200 ff. FamFG zu erwirken. Nur auf diese Weise kann eine Verpflichtung zur Räumung der Möbel aus der gemeinsamen Ehewohnung nach § 209 FamFG herbeigeführt werden. Der Räumung kann dabei das Recht des ausziehenden Ehegattens zur Überlassung der Ehewohnung aus § 1368 a BGB entgegenstehen. Erforderlich ist aber stets, dass eine Ehewohnung im Sinne der §§ 1361 b, 1568 a BGB gegeben ist. Die Wohnung verliert nicht schon dadurch ihren Charakter als Ehewohnung, dass ein Ehegatte aus der gemeinsamen Wohnung auszieht oder der Ausziehende dem Verbliebenen das alleinige Nutzungsrecht überlässt.

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