24. Februar 2019  I  Kategorie: Wer muss die Miete zahlen bei Trennung?

Weiterzahlungspflicht der Miete nach Auszug aus der ehemaligen Ehewohnung

Der Auszug eines Mitmieters aus der gemeinsamen Ehewohnung ändert grundsätzlich nichts an der Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Vermieter. Der Ausziehende kann aber im Innenverhältnis zum Mitmieter darlegen und beweisen, dass die tatsächlichen Verhältnisse eine Abweichung von der grundsätzlich hälftigen Teilung der Miete in § 426 BGB rechtfertigen. Die anteilige Zahlung ist zu verneinen, wenn der Mitmieter freiwillig entschieden hat, in der gemeinsamen Wohnung weiterhin alleine weiter zu wohnen oder der Ausziehende zum Auszug gezwungen wurde. Eine Beteiligungspflicht besteht jedoch bei einem faktischen Verbleib in der Ehewohnung, wenn dem verbleibenden Ehegatten die Wohnsituation aufgedrängt wurde, sowie dann fort, wenn die Mietzahlung schon bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt wurde. Die Mietkosten können nämlich als Abzugsposten bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigt werden. Die Beteiligungspflicht ist jedoch zeitlich und höhenmäßig begrenzt. Sie besteht nur bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist und nur, soweit es sich um aufgedrängte Mietkosten handelt. Dem Ausziehenden steht dabei ein Zustimmungsanspruch zur Kündigung zum mietvertraglich nächstmöglichen Zeitpunkt gegenüber dem verbleibenden Ehegatten zu. Ein Kautionsrückzahlungsanspruch entsteht erst nach Beendigung des Mietverhältnisses, das heißt, wenn auch der verbleibende Ehegatte aus der Wohnung ausgezogen ist.

Autor des Beitrages: Wer muss die Miete zahlen bei Trennung? Fachanwalt für Familienrecht Stefan Haschka

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