25. März 2023  I  Kategorie: Sorgerechtsentzug bei Verweigerung des Schulbesuches

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe (Beschluss vom 25.08.2022, 5 UHF 3/22) im Bereich Familienrecht, kann den Eltern eines schulpflichtigen Kindes bei Verweigerung des Schulbesuches das Sorgerecht entzogen werden. Dieser Beschluss im Sorgerecht führt zur Verunsicherung vieler Eltern in Augsburg und Umgebung, die aus Sorge um die Gesundheit ihres Kindes wegen Maskenpflicht oder eventueller Zwangsimpfung in der Schule, ihr Kind lieber im Heimunterricht erziehen möchten. Ihr Rechtsanwalt Stefan Haschka, Fachanwalt für Familienrecht in Augsburg, berät Sie gerne ausführlich zu diesem Thema.

Welcher Umstand führte zu dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe?

Die Eltern eines siebenjährigen Kindes, das im September 2021 eingeschult wurde, brachten ihr Kind an keinem einzigen Tag des Jahres zur Schule. Sie begründeten die Abwesenheit des Kindes mit der Angst vor einer Krebserkrankung und der Erstickungsgefahr durch die zu dieser Zeit geltende Test- und Maskenpflicht im Rahmen der Corona-Schutzmaßnahmen. Zudem befürchteten sie eine Zwangsimpfung des Sohnes gegen ihren ausdrücklichen elterlichen Willen. Nach eigenen Angaben unterrichteten die Eltern ihr Kind selbst zu Hause und bezeichneten die Qualität ihres Unterrichts als der einer Schule ebenbürtig.

Das durch die Schule eingeschaltete Jugendamt leitete ein gerichtliches Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung ein. Die Versuche des Gerichts, über einen eingesetzten Verfahrensbeistand, der zwischen Eltern und Jugendamt vermitteln sollte, scheiterten. Die Eltern beharrten auf ihrer Meinung, ihr Kind könne sich im Heimunterricht besser entfalten als dies im herkömmlichen Schulunterricht möglich sei.

Nach der erstinstanzlichen Entscheidung des zuständigen Familiengerichts, sollten die Eltern für einen regelmäßigen Besuch ihres Sohnes in der Schule sorgen. Die Eltern hingegen legten daraufhin beim OLG Beschwerde ein, da sie sich mit dieser gerichtlichen Weisung nicht einverstanden zeigten.

Die Beschwerde der Eltern führte zu weiteren Verschärfungen und zu Vollstreckungsanordnungen

Nach Urteilsbegründung des OLG bestand durch die andauernde Verletzung der Schulpflicht eine akute Gefahr der Kindeswohlgefährdung. Über eine einstweilige Verfügung ordnete der Senat gegenüber den Eltern den Entzug des Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrechts bezüglich der schulischen Angelegenheiten des Sohnes an. Dem Jugendamt wurde die Regelung aller schulischen Angelegenheiten als Ergänzungspfleger übertragen. Die Eltern wurden an den Schultagen zur Herausgabe ihres Kindes verpflichtet. Zur Sicherstellung der Herausgabe dürfe auch unmittelbarer Zwang gegenüber den Eltern angewendet werden. Im Falle der Zuwiderhandlung seitens der Eltern drohe ihnen ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000 Euro oder ersatzweise Ordnungshaft.
Der Beschluss des OLG Karlsruhe über die partielle Entziehung des Sorgerechts ist nicht anfechtbar!

Sollten Sie ähnlich gelagerte Probleme oder Fragen hinsichtlich Familienrecht und Sorgerecht haben und einen Rechtsanwalt benötigen, so kontaktieren Sie mich ohne Scheu. Ihr Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Familienrecht in Augsburg, Stefan Haschka.