24. Februar 2019  I  Kategorie: Leistungsunfähigkeit aufgrund Unterhaltsrückstand Pfändung

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.05.2017 – 13 UF 7/17

Leistungsunfähigkeit aufgrund Unterhaltsrückstand Pfändung: Der Unterhaltsanspruch des Kindes aus § 1601 BGB hat Auswirkungen auf den nachehelichen Unterhalt der Eheleute nach den § 1569 ff. BGB.

Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten im Hinblick auf den nachehelichen Unterhalt kann durch die Pfändung von rückständigem Kindesunterhalt eingeschränkt sein. Dies gilt auch, wenn das Kind inzwischen volljährig ist und rückständigen Unterhalt aus der Zeit der Minderjährigkeit geltend macht. Dabei muss der Unterhaltsverpflichtete durch Urteil zu entsprechenden Unterhaltszahlungen an das Kind verpflichtet worden sein. Diese Zahlungen schmälern das im Rahmen des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigende Einkommen. Eine Leistungsunfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten gegenüber seinem Ehepartner ist dann gegeben, wenn der eheangemessene Selbstbehalt von derzeit 1200 Euro unterschritten wird.

Autor des Beitrages: Leistungsunfähigkeit aufgrund Unterhaltsrückstand Pfändung – Stefan Haschka

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