24. Februar 2019  I  Kategorie: Darlegungsbedürftigkeit des Unterhaltsbedarfs nach § 1615 l II 2 BGB

Anknüpfungspunkt für den Unterhaltsbedarf ist nach § 1615 l BGB die Lebensstellung der Kindesmutter und damit die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse vor der Geburt bzw. die zu prognostizierende Einkommensentwicklung ohne Geburt. Eine Grenze wird dann gezogen, wenn dem Unterhaltsberechtigten aus eigenen Einkünften und Unterhaltszahlungen mehr zur Verfügung steht, als dem Unterhaltspflichtigen.

Grundsätzlich bedarf es somit nur einer Darlegung des vor der Geburt erzielten nachhaltigen Erwerbseinkommens, wobei der konkrete Bedarf nicht im Einzelnen darzulegen ist. Dies gilt selbst bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen. Ausnahmsweise umfasst die Darlegungslast auch die Vermögensverhältnisse sowie sonstige Einnahmen, wenn der Unterhaltsberechtigte einen über den Erwerbsausfall aus abhängiger Beschäftigung hinausgehenden Unterhalt aus weitern Einkünften geltend macht.

Im Ergebnis wird der Mutter eines nichtehelichen Kindes im Gegensatz zu der Rechtsprechung bei nachehelichem Unterhalt nach § 1578 BGB und bei Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB bedarfsunabhängig ein Unterhaltsanspruch zugebilligt.

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