24. Februar 2019  I  Kategorie: Unterhaltsrecht: Freiwillige unentgeltliche Zuwendungen von Dritten

Freiwillige unentgeltliche Zuwendungen von Dritten sind Leistungen im familiären Umfeld, wobei die Unterstützung des Zuwendungsempfängers, nicht aber die Entlastung eines Dritten beabsichtigt ist. Der Wille, dass sich die Zuwendungen unterhaltsrechtlich nicht auswirken sollen, wird bei ohne Rechtsanspruch gewährten Zuwendungen vermutet.

Grundsätzlich darf weder der Unterhaltsanspruch bzw. die Unterhaltsverpflichtung des Zuwendungsempfängers durch die Zuwendung negativ beeinflusst werden noch darf der Zuwendende von der Zuwendung unterhaltsrechtlich begünstigt werden.

Die Einzahlungen auf ein Sparkonto des Kindes stellen beispielsweise keine Unterhaltsleistungen dar, da keine Verwendung für den aktuellen Lebensbedarf besteht. Jedoch sind solche Zahlungen bei der Unterhaltsberechnung einkommensreduzierend zu berücksichtigen, wenn und solange keine Beanstandung von dem anderen Ehegatten erfolgt ist.

Eine ausnahmsweise Berücksichtigung wird im sogenannten Mangelfall, also wenn der Unterhaltspflichtige nicht bzw. nicht im vollen Umfang leistungsfähig ist, diskutiert. Dagegen spricht aber, dass der Zuwendende auch im Mangelfall keinen anderen als den Zuwendungsempfänger begünstigen will.

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