16. Februar 2020  I  Kategorie: Auseinandersetzung nichteheliche Lebensgemeinschaft

Auseinandersetzung nichteheliche Lebensgemeinschaft: Wird eine Ehe beendet, sind die Angelegenheiten rechtlich geregelt. Bei einer Beratung durch einen Scheidungsanwalt können die Verhältnisse problemlos geklärt werden.
Weniger deutlich verhält es sich mit nichtehelichen Lebensgemeinschaften oder eheähnlichen Gemeinschaften. Hier gibt es keine klaren Bestimmungen.

Für Scheidung, Unterhalt und Vermögensauseinandersetzung nach Beendung einer Ehe gibt es im BGB ein eigenes Buch, welches das Familienrecht klar regelt. Nichteheliche Lebensgemeinschaften fallen jedoch nicht darunter. Der Grund dafür ist, dass die Ehe noch immer unter einem speziellen Schutz steht. Wer sich dagegen entscheidet, soll auch nicht von dem Schutz des Familienrechts im Bürgerlichen Gesetzbuch profitieren können, so die einstige Begründung. Dennoch gibt es viele Paare, die sich für ein Zusammenleben ohne Trauschein entscheiden. Kommt es hier zum Streitfall oder zu einer Trennung, muss ein Fachanwalt für Familienrecht beratend eingreifen.

Fachliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in Augsburg

Dass es keine klare Regelung für nichteheliche Lebenspartner gibt, bedeutet jedoch nicht, dass diese im Falle einer Trennung keinen gesetzlichen Schutz genießen. Beispielsweise sind die Unterhaltsregelungen für Kinder, wie sie das Familienrecht für Kinder verheirateter Eltern vorsieht, gleichermaßen anwendbar. Betreut ein Elternteil die Kinder, so steht ihm nach § 1615 l BGB auch ein Betreuungsunterhalt zu.
Deutlich schwieriger verhält es sich, wenn Vermögen aufgeteilt werden muss. Kommt es dabei zu keiner einvernehmlichen Lösung, bietet das BGB verschiedene Möglichkeiten. In Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt lassen sich vertretbare Regelungen für alle Beteiligten finden.
Trotzdem gibt es Fälle, die sich als besonders schwierig herausstellen. Eine fachliche Beratung durch einen Scheidungsanwalt oder Fachanwalt für Familienrecht ist dann ratsam.

Neue Regelungen für Ausgleichsansprüche

Hat ein Partner mehr Geld als der andere in die Beziehung investiert, beispielsweise für eine Immobilie, oder hat ein Partner beruflich zurückstecken müssen, um die Betreuung der Kinder oder den Haushalt zu übernehmen, lässt sich nur schwer gegeneinander aufwiegen, welche Vor- und Nachteile daraus erwachsen sind und wovon der jeweils andere profitiert hat. Bis vor kurzem blieben die Beteiligten oft ohne Ausgleichsansprüche zurück. Inzwischen wurden die Richtlinien im BGH jedoch gelockert. Im Streitfall hilft ein Fachanwalt für Familienrecht in Augsburg die Angelegenheiten zu klären und fair zu regeln. Größere Zuwendungen, welche das gewöhnliche Maß und die alltäglichen Kosten überschreiten, werden dabei berücksichtigt.
Es wird zum Beispiel vorausgesetzt, dass ein Partner und auch dessen Angehörige auf den Bestand der Beziehung vertrauen können. Kommt es zu größeren finanziellen Zuwendungen durch die Eltern eines Partners, und kommt es kurz darauf zu einer Trennung, besteht inzwischen ein Rückforderungsanspruch.

Autor: Auseinandersetzung nichteheliche Lebensgemeinschaft Stefan Haschka