10. Januar 2023  I  Kategorie: Über Unterhaltsansprüche und den Lebensstandard

Im Bereich des “nachehelichen Unterhalts” gab es Neuerungen, die für Sie als Ehegatte nach einer Scheidung mit Kindern relevant sein können. Ihr Fachanwalt für Familienrecht, Stefan Haschka aus Augsburg, ist mit diesen Neuerungen vertraut und kann Ihnen hierzu nachfolgendes Update geben.

Unterhaltsanspruch Ehegatte

Der Unterhalt, den der geschiedene Ehegatte beansprucht, muss heruntergesetzt werden, wenn der von ihm geführte Lebensstandard nicht gerechtfertigt ist. Der Unterhaltsanspruch des Ehegatten ist somit nicht unendlich. Wenn es ungerecht wäre, den Unterhaltsanspruch unbegrenzt fortzuführen, kann die Unterhaltsdauer begrenzt werden. Das gilt auch dann, wenn ein gemeinsames Kind betreut oder erzogen wird. In solch einem Fall berücksichtigt der Fachanwalt für Familienrecht in Augsburg, inwiefern durch die frühere Ehe ein Nachteil in Hinblick auf die eigene Lebenssituation entstanden ist. Eine Herabsetzung kann sich aus der Pflege und Erziehung des Kindes ergeben. Ebenso eine Rolle spielen die Dauer und die Gestaltung der gemeinsamen Lebenssituation sowie die berufliche Situation während der Ehe. Eine zeitliche Beschränkung oder eine Herabsetzung können dabei miteinander kombiniert werden.

Bedingungen für den Unterhaltsanspruch

Der Ehegatte, der Bedarf auf Unterhaltsanspruch stellt, hat während der fast 36-jährigen Ehe keine Erwerbstätigkeit ausgeübt, sondern sich um die Betreuung und Erziehung der drei gemeinsamen Kinder gekümmert. Diese sind inzwischen volljährig. Daher ist es nicht möglich, den nachehelichen Unterhalt zu begrenzen oder zu befristen. Eine Begrenzung oder Befristung des Unterhalts bei Krankheit nach langer Ehe ist jedoch möglich. Das ist vor allem dann der Fall, wenn zum Zeitpunkt der Scheidung die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit nicht möglich war. Darüber hinaus prüft der Fachanwalt für Familienrecht aus Augsburg, ob der Ehegatte das 60. Lebensjahr vollendet hat. Sobald der Ehegatte über ein erhöhtes Kapital von 105.000 Euro verfügt, kann er dieses zur Deckung monatlicher Unterhaltsraten heranziehen. Das gilt so lange, wie dessen durchschnittlich zu erwartende Lebenszeit zu erwarten ist. Wichtig für Sie zu verstehen ist, dass der Ehegatte nicht auf den Unterhaltsanspruch bestehen kann, wenn er sich aus seinen eigenen Einkünften selbst erhalten kann. Der Anspruch auf Unterhalt hängt deshalb von den jeweiligen Umständen ab. Grundsätzlich besteht bei Ehescheidung Unterhaltsanspruch. Allerdings ist es nicht zu erwarten, dass die Alimente des Ehegatten auf Dauer gesichert ist, Es ist auch möglich, dass das Vermögen des Berechtigten später wegfällt. Rechtsanwalt Stefan Haschka aus Augsburg ist spezialisierter Fachanwalt für Familienrecht und kann Sie ausführlich zum Thema Unterhaltsanspruch und nachehelicher Möglichkeiten beraten.