19. März 2020  I  Kategorie: Verwirkung Trennungsunterhalt neuer Partner mit eigenen Einkommen

Kein Anspruch auf Trennungsunterhalt bei verfestigter Partnerschaft

Sofern Ehegatten getrennt leben, kann ein Ehegatte von dem anderen Ehegatten in der Regel einen angemessenen Unterhalt verlangen. Dieser Anspruch auf Unterhalt ist der Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB). Er bemisst sich grundsätzlich nach den Vermögens-, Erwerbs- und Lebensverhältnissen der Ehegatten und ist durch Zahlung einer monatlich laufenden Geldrente zu gewähren. Dabei setzt der Unterhaltsanspruch generell nicht voraus, dass die Ehegatten in Scheidung leben oder mindestens ein Scheidungsverfahren rechtshängig ist. Selbst bei einer Erwerbslosigkeit kann der nicht erwerbstätige und zugleich arbeitsfähige Ehegatte nur darauf verwiesen werden, durch eine eigene Erwerbstätigkeit seinen Unterhalt selbst zu verdienen.
In begründeten Ausnahmefällen jedoch kann der Unterhaltsanspruch verwirkt sein. Ein solcher Ausnahmefall ist das Bestehen einer verfestigten Partnerschaft zu einem anderen erwerbstätigen Menschen.

Bei ersten Anzeichen einer verfestigten Partnerschaft den Fachanwalt für Familienrecht aufsuchen

Ob eine Partnerschaft des Ehegatten (synonym für geschiedene Ehegatten) sich in einem solchen Maße gefestigt hat, dass diese gerichtlich als verfestigt zu beurteilen ist, kann zuerst der Fachanwalt für Familienrecht bewerten. Denn im Familienrecht ist überwiegend die aktuelle Rechtsprechung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Unterhaltsansprüchen maßgebend. Es fehlen vom Gesetzgeber für Begrifflichkeiten wie die verfestigte Partnerschaft die Definitionen. Im Familienrecht ist es daher ratsam, einen Fachanwalt aufzusuchen. Der Fachanwalt in Augsburg ist bundesweit über die aktuelle Rechtsprechung im Familienrecht informiert und besitzt gegenüber dem Allgemeinanwalt einen „Wissensvorsprung“.

Für das Vorliegen der verfestigten Partnerschaft z. B. manifestierte speziell das OLG Hamm zur Orientierung explizit die Beweisanforderungen und Kriterien. Eine verfestigte Partnerschaft liegt danach dann vor, sobald objektive Umstände nach außen zu Tage treten, die für eine gemeinsame Lebensgemeinschaft sprechen. Derartige Umstände können ein gemeinsam geführter Haushalt, das öffentliche Erscheinungsbild der Lebensgemeinschaft des Ehegatten oder größere gemeinsame Investitionen sein. Für die Beurteilung der verfestigten Partnerschaft nicht maßgebend sind intime Beziehungen zu anderen Partnern. Grundlegend für die verfestigte Partnerschaft allein ist, ob der bedürftige Ehegatte eine solche gemeinsame Lebensgemeinschaft eingegangen ist, die zu erkennen gibt, dass er die eheliche Solidarität nicht mehr benötigt.

Bei einer Scheidung in Augsburg sich vom Fachanwalt für Familienrecht beraten lassen

Im Zusammenhang mit der orientierenden Rechtsprechung des OLG Hamm ist dennoch jeder Scheidungsfall gesondert zu betrachten. Bereits bei der Anbahnung der Scheidung empfiehlt sich die Beratung durch einen Fachanwalt. Denn frühzeitig geltend gemachte Interessen lassen sich auch gerichtlich schneller und unkomplizierter durchsetzen.

Autor: Verwirkung Trennungsunterhalt neuer Partner mit eigenen Einkommen – Rechtsanwalt Stefan Haschka