24. Februar 2019  I  Kategorie: Zulässigkeit für ein vereinfachtes Unterhaltsverfahren

OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.12.2017 – 7 WF 1144/17

Die Statthaftigkeit des vereinfachten Verfahrens ist in § 249 FamFG geregelt, wobei der Lebensmittelpunkt des Antragstellers ein entscheidendes Kriterium darstellt. Um die Zulässigkeit zu verneinen, hat der Unterhaltsschuldner schlüssig darzulegen, dass sein minderjähriges Kind mit ihm in einem Haushalt lebt. In diesem Fall besteht die Unterhaltspflicht nach § 1606 III 2 BGB in der Pflege und Erziehung des Kindes, sodass keine Unterhaltsrente geschuldet wird. Der schlüssige und erhebliche Tatsachenvortrag macht, selbst wenn dieser von dem Unterhaltsberechtigten bestritten wird, die Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren unzulässig. Dies gilt im Beschwerdeverfahren selbst dann, wenn der Einwand im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht wurde. Bei begründeten Einwendungen nach § 252 I FamFG ist der Festsetzungsbeschluss aufzuheben und der Antrag auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren nach § 252 I 2 FamFG zurückzuweisen. Hingegen ist nach § 254 FamFG zu verfahren, wenn Einwendungen nach § 252 II-IV FamFG geltend gemacht werden.

Autor des Beitrages: Zulässigkeit für ein vereinfachtes Unterhaltsverfahren – Stefan Haschka Fachanwalt für Familienrecht in Augsburg

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