13. Februar 2020  I  Kategorie: Umgangsrecht für Großeltern

Umgangsrecht für Großeltern: Wenn Familien von einer Trennung betroffen sind, müssen die Eltern das Sorge- und Umgangsrecht für ihre Kinder regeln. Kinder haben oft auch zu den Großeltern eine besondere Bindung aufgebaut. Gemäß § 1685 BGB haben Großeltern ein Recht auf Kontakt zu ihrem Enkelkind. Voraussetzung ist, dass der Umgang dem Wohl des Kindes dient.
In der Regel ist der Kontakt zu den Großeltern bereichernd für ein Kind. Es gilt der Grundsatz, dass nicht nur die Kleinfamilie, bestehend aus Mutter, Vater und Geschwistern, förderlich für eine gesunde Entwicklung eines Kindes ist, sondern dass auch viele andere Personen in der Familie daran beteiligt sind. Auch der Kontakt zu anderen Verwandten fördert die seelische und geistige Entwicklung des Kindes und beeinflusst sie positiv. Wird Großeltern der Kontakt verweigert, muss möglicherweise ein Rechtsanwalt vermitteln.

Unterstützung für das Umgangsrecht der Großeltern

Abhängig vom Verlauf einer Trennung kann es zu Zerwürfnissen kommen. Kontakte zur Familie des Ex-Partners sind manchmal nicht erwünscht. Eine Verweigerung des Umgangs kann jedoch nur aus vernünftigen Gründen passieren, wenn das Wohl des Kindes dadurch gefährdet wäre. Allein die Tatsache, dass zwischen Eltern und Großeltern Konflikte bestehen, ist kein vernünftiger Grund. In dem Fall geht man davon aus, dass Kinder bestmöglich von den Spannungen ferngehalten werden sollten.
Schwierig wird es, wenn die Zerwürfnisse so groß sind, dass das Kind in einen Loyalitätskonflikt geraten und darunter leiden könnte. In Streitsituationen fällt es vielen Beteiligten schwer, zu einer fairen und rechtlich vertretbaren Lösung zu kommen. Gut, wenn ein Rechtsanwalt beraten und Möglichkeiten aufzeigen kann. Die Familienrecht Kanzlei Augsburg befasst sich regelmäßig mit Fällen dieser Art und verhilft Beteiligten zu ihrem Recht.

Umgangsrecht für das Kindeswohl

Großeltern müssen akzeptieren, wenn Kontakte nur im Beisein eines oder beider Elternteile stattfinden sollen. Sie haben kein Recht auf alleinigen Umgang mit ihren Enkelkindern. Dazu kommt, dass sie Wünsche des erziehungsberechtigten Elternteils respektieren müssen, was den Erziehungsvorgang des Kindes betrifft. Die Wünsche des Kindes müssen ebenfalls berücksichtigt werden. Ältere Kinder können einen Umgang auch ablehnen.
Hat ein Elternteil in der Vergangenheit den Umgang bewusst verhindert, müssen bei der Interessenabwägung betreffend des Kindeswohls sozial-familiäre Aspekte, die Dauer der Beziehung, die Länge der Kontakt-Unterbrechung und der Wille des Kindes berücksichtig werden.
Wo Emotionen mit rechtlichen Vorgaben kollidieren, kommt es gelegentlich zu Unverständnis, warum manche Dinge auf bestimmte Art durchgeführt werden müssen. Oft ist ein Rechtsanwalt nötig, um die Verhältnisse zu klären. Die Familienrecht Kanzlei Augsburg berät und unterstützt in Streitfällen.

Autor: Umgangsrecht für Großeltern Stefan Haschka