15. August 2021  I  Kategorie: Umgang mit den Enkeln, wenn es dem Kindeswohl dient

In nachfolgendem Beitrag, erfahren Sie mehr zum Thema “Recht der Großeltern auf Umgang mit dem Enkel” – ein Gerichtsurteil vom 30. Juni 2021. Zwischen Eltern und Großeltern herrscht nicht immer Einigkeit über Besuchszeiten mit dem Enkel. Anhand eines vor dem Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig verhandelten Falles erhellt der Rechtsanwalt für Familienrecht Stefan Haschka im Folgenden die Rechtslage.

Recht auf Umgang mit dem Enkel? Ja, aber …

Großeltern haben grundsätzlich ein Recht auf den Umgang mit ihren eigenen Enkelkindern. Doch im Zweifelsfall entscheidet das Kindeswohl darüber, ob sie ihr Umgangsrecht wahrnehmen dürfen.

Ein Beispielfall

Nachdem sich ein Elternpaar getrennt hatte, blieben die Kinder bei der Mutter. Diese lehnte einen Umgang der Kinder mit den Großeltern väterlicherseits ab, da ihr Verhältnis zu ihren ehemaligen Schwiegereltern zu stark belastet sei. Das wollten die Großeltern nicht hinnehmen.

So entschied das Gericht

Das Gericht stimmte der Mutter zu. Die Beziehung zwischen den Großeltern und der Mutter sei dermaßen zerrüttet, dass man einen Umgang mit den Großeltern nicht zulassen könne. Zu wiederholten Malen hätten sie sich abwertend über ihre ehemalige Schwiegertochter geäußert. Zudem hätten sie auch noch deren Eignung zur Erziehung der Kinder in Zweifel gezogen. So hätten sie zum Beispiel die Herkunft ihrer Familie aus dem Osten sowie die Arbeit als Reinigungskraft der Großmutter mütterlicherseits im Sinne eines Angriffs thematisiert. Sie selbst dagegen seien Akademiker und gut situiert. Daher waren sie der Meinung, zur Förderung von Kindern besser geeignet zu sein. Auch im Laufe des Verfahrens ließen sie keinen Zweifel an ihrer offen feindseligen Haltung der Mutter gegenüber. Nach Ansicht des Gerichts könnte ein Umgang mit den Großeltern unter diesen Umständen die Kinder in einen Loyalitätskonflikt bringen. Ein solcher sei nicht im Sinne des Kindeswohls. Das Kindeswohl sei jedoch bei der Entscheidung über das Umgangsrecht der Großmutter und des Großvaters von zentraler Bedeutung. Großeltern hätten grundsätzlich ein Umgangsrecht. Dieses könnten sie unter bestimmten Voraussetzungen sogar gegen den elterlichen Willen durchsetzen. Die Voraussetzung hierzu sei jedoch, dass dieser Umgang für das Kindeswohl dienlich ist. Die Blutsverwandtschaft alleine reiche zur Umgangsberechtigung der Großeltern nicht aus.

OLG Braunschweig, Urteil vom 30. Juni 2021, Az: 2 UF 47/21.