15. Dezember 2023  I  Kategorie: Umgang mit inhaftiertem Vater: OLG Oldenburg stärkt die Rechte des Vaters

Rechtsanwalt Stefan Haschka, Fachanwalt für Familienrecht in Augsburg, informiert über den Umgang mit einem inhaftierten Vater und beleuchtet dabei den wegweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg vom 27. Juli 2023 – 11 UF 77/23.

Hintergrund zum Umgangsrecht:

Die Frage des Umgangs mit einem inhaftierten Elternteil ist rechtlich und emotional komplex. Der Beschluss des OLG Oldenburg gibt Aufschluss darüber, wie die Rechte eines inhaftierten Vaters im Umgang mit seinen Kindern zu bewerten sind.

Der Beschluss vom 27. Juli 2023 – 11 UF 77/23:

Im genannten Beschluss betont das OLG Oldenburg die Bedeutung einer individuellen Prüfung der Situation. Das Gericht hebt hervor, dass die Inhaftierung eines Elternteils nicht per se das Umgangsrecht ausschließt. Vielmehr sei eine differenzierte Betrachtung unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände erforderlich.
Das OLG Oldenburg betont, dass der Grundsatz des Kindeswohls stets im Vordergrund steht. Es sei zu prüfen, inwieweit der Kontakt mit dem inhaftierten Elternteil dem Wohl des Kindes dient. Das Gericht spricht sich dafür aus, im Rahmen der Möglichkeiten den Kontakt aufrechtzuerhalten, sofern dies dem Kindeswohl nicht entgegensteht.

Umgang mit inhaftiertem Vater nach dem Beschluss:

Rechtsanwalt Stefan Haschka unterstreicht die Bedeutung des Beschlusses des OLG Oldenburg: “Der Beschluss verdeutlicht, dass die Inhaftierung eines Elternteils nicht automatisch das Ende des Umgangsrechts bedeutet. Es ist entscheidend, die individuellen Umstände zu prüfen und sicherzustellen, dass der Kontakt zum Wohle des Kindes erfolgt.”
Faktoren, die berücksichtigt werden sollten:

1. Kindeswohl im Fokus: Das Gericht betont, dass das Kindeswohl im Mittelpunkt stehen muss. Der Kontakt mit dem inhaftierten Vater darf das Wohl des Kindes nicht beeinträchtigen.

2. Umfassende Prüfung der Umstände: Eine detaillierte Prüfung der Umstände, darunter die Dauer der Inhaftierung, die Beziehung des Kindes zum Vater vor der Inhaftierung und andere relevante Faktoren, ist erforderlich.

3. Förderung des Kontakts: Soweit es dem Kindeswohl dient, sollte der Kontakt zwischen dem inhaftierten Vater und dem Kind gefördert werden. Dies kann durch Besuche, Briefe oder andere geeignete Kommunikationsmittel erfolgen.

Fachanwalt Stefan Haschka zum Umgang mit inhaftiertem Vater:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Stefan Haschka betont, dass eine einfühlsame und sachliche Herangehensweise erforderlich ist: “Der Beschluss des OLG Oldenburg zeigt, dass trotz der Inhaftierung eines Elternteils die Möglichkeit besteht, den Kontakt zum Wohle des Kindes aufrechtzuerhalten. Eine individuelle rechtliche Beratung ist unerlässlich, um die besten Lösungen im Sinne des Kindeswohls zu finden.”

Fazit zum Umgangsrecht mit inhaftiertem Vater:

Der Beschluss des OLG Oldenburg vom 27. Juli 2023 – 11 UF 77/23 stärkt die Rechte eines inhaftierten Vaters im Umgang mit seinen Kindern. Rechtsanwalt Stefan Haschka steht Mandanten in Augsburg bei Fragen zum Umgang mit einem inhaftierten Elternteil und anderen familienrechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung.

Hinweis: Dieser Newsbeitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung.