24. Februar 2019  I  Kategorie: Rechtliche Konsequenzen aus der Verletzung des Umgangsrechts

OLG Bremen Beschluss vom 24.11.2017 – 4 U 61/17

Das Umgangsrecht nach § 1684 I BGB beinhaltet nicht nur das Recht zum Umgang, sondern auch die Pflicht, bei der Gewährung des Umgangs auf die Vermögensbelange des Umgangsberechtigten Rücksicht zu nehmen und diesem die Wahrnehmung seines Umgangsrechtes nicht durch die Auferlegung unnötiger Vermögensopfer zu erschweren bzw. zukünftig davon abzubringen. Bei der Verletzung dieser Pflicht können Schadensersatzansprüche aus § 280 I BGB analog entstehen, wobei das zwischen den Eltern bestehende Rechtsverhältnis familienrechtlicher Art als gesetzliches Dauerschuldverhältnis angesehen wird. Auch ein deliktischer Anspruch nach § 823 I BGB kommt in Betracht, da das Umgangsrecht als absolutes Recht behandelt wird. Eine Pflichtverletzung liegt beispielsweise in der durch Geldzahlung bedingten Herausgabe der Reisepässe an den andern Elternteil vor, obwohl in der Umgangsvereinbarung der Kindeseltern das Reisen mit den Kindern vereinbart ist. Wesentlich ist auch, dass eine Verschuldensvermutung zulasten des zur Gewährung des Umgangs verpflichteten Elternteils besteht.

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