13. Februar 2024  I  Kategorie: Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei Umgangsboykott

Rechtsanwalt Stefan Haschka, Fachanwalt für Familienrecht in Augsburg, informiert über das Thema der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei Umgangsboykott und beleuchtet dabei den wegweisenden Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 2023 – 1 BvR 1076/23.

Fachanwalt für Familienrecht erklärt den Hintergrund

Die Frage der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei Umgangsboykott ist von großer Bedeutung für das Wohl des Kindes und die Rechte der beteiligten Eltern. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts bietet wichtige Leitlinien für die Entscheidungsfindung in solchen Fällen.

Der Beschluss vom 17. November 2023

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 17. November 2023 klargestellt, unter welchen Voraussetzungen das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen werden kann, wenn ein Elternteil den Umgang des anderen Elternteils mit dem Kind boykottiert. Das Gericht betont, dass eine solche Übertragung nur als ultima ratio in Betracht kommt und dass das Kindeswohl stets im Mittelpunkt stehen muss.

Das Bundesverfassungsgericht hebt hervor, dass der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen grundsätzlich im Interesse des Kindes liegt und dass ein Umgangsboykott durch einen Elternteil das Kindeswohl gefährden kann. In solchen Fällen kann die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den anderen Elternteil eine geeignete Maßnahme sein, um die Kontakte des Kindes zum anderen Elternteil zu gewährleisten.

Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen

Rechtsanwalt Stefan Haschka kommentiert den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts: „Der Beschluss schafft Klarheit darüber, unter welchen Umständen das Aufenthaltsbestimmungsrecht bei Umgangsboykott übertragen werden kann. Er verdeutlicht, dass das Kindeswohl stets im Mittelpunkt stehen muss und dass die Rechte beider Elternteile angemessen berücksichtigt werden müssen.“

Wichtige Aspekte des Beschlusses:

  • Ultima ratio: Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts kommt nur als letztes Mittel in Betracht, wenn andere Maßnahmen zur Gewährleistung des Umgangs nicht ausreichen und das Kindeswohl gefährdet ist.
  • Grundsatz des Kindeswohls: Das Kindeswohl steht im Mittelpunkt der Entscheidung. Die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts dient dem Schutz und der Förderung der Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen.
  • Angemessene Berücksichtigung der Elternrechte: Die Rechte beider Elternteile müssen angemessen berücksichtigt werden. Die Entscheidung des Gerichts sollte gerecht und ausgewogen sein, um das Kindeswohl zu gewährleisten und gleichzeitig die Rechte der Eltern zu respektieren.

Fazit zum Beschluss

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. November 2023 setzt wichtige Maßstäbe für die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei Umgangsboykott. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Stefan Haschka steht Mandanten in Augsburg mit seiner Expertise im Familienrecht zur Seite, um bei Fragen zur elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht individuelle Lösungen zu finden.

Für weitere Informationen oder eine persönliche Beratung können Sie sich direkt an Rechtsanwalt Stefan Haschka wenden.