09. Dezember 2022  I  Kategorie: Neuerungen im Sorge- und Umgangsrecht: Fachanwalt Haschka aus Augsburg informiert

Drei wegweisende gerichtliche Beschlüsse setzen neue Maßstäbe und konkretisieren das Sorgerecht und Umgangsrecht. Fachanwalt Stefan Haschka aus Augsburg informiert Sie über den wesentlichen Inhalt.

Umgangsrecht bei Auswanderung des betreuenden Elternteils

In einem Beschluss des OLG Braunschweig ging es um ein aus Armenien stammendes Ehepaar mit Wohnsitz in Deutschland. Die Mutter ist von einer Reise nach Armenien mit ihrer Tochter nicht mehr zurück gekehrt und teilte dem Vater mit, dass sie mit dem Kind in Armenien bleiben werde. Dieser beantragte daraufhin das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Das Gericht stellte fest, dass es aufgrund der engen Bindung zur Mutter dem Kindeswohl diene, wenn das Kind bei der Mutter bleibe. Die Mutter sei aufgrund der allgemeinen Handlungsfreiheit nicht verpflichtet in Deutschland zu bleiben. Durch den erschwerten Umgang mit dem Vater ergäbe sich keine Kindeswohlgefährdung, da die Mutter Hauptbezugsperson ist und der Vater auch nicht in der Lage ist, sich vollumfänglich um das Kind zu kümmern. Der betreuende Elternteil ist nicht gezwungen am Wohnort des anderen Elternteils zu bleiben, um das Umgangsrecht zu ermöglichen. Vielmehr sind andere Mittel zu ergreifen, damit der Umgang nicht abbricht. Dabei muss vom anderen Elternteil akzeptiert werden, dass der Umgang gegebenenfalls seltener stattfinden kann. Fachanwalt Stefan Haschka aus Augsburg berät Sie gern zum Aufenthaltsbestimmungsrecht, Umgangsrecht und Sorgerechtsstreitigkeiten.

Neues zum Sorgerecht: Zerstrittene Eltern und Gesundheitssorge

In einem weiteren Beschluss aus dem Jahr 2022 hat das OLG Braunschweig entschieden, dass ein gemeinsames Sorgerecht nicht erteilt werden kann, wenn die Eltern keinerlei Basis für eine Kommunikation haben und diese schwerwiegend und nachhaltig gestört ist. Dies gilt nicht, wenn nur ein Elternteil die Kommunikation grundlos verweigert. Nur weil ein Elternteil das andere nicht ausreichend informiert, ist dies kein Grund für die gemeinsame Sorge, die Information kann gesondert eingeklagt werden. Die gemeinsame Sorge dient auch nicht der Kontrolle des anderen Elternteils. Ein Verfahrensbeistand muss die Interessen des Kindes vertreten und muss nicht neutral gegenüber beiden Elternteilen sein. Vielmehr muss er sogar im Interesse des Kindes Position beziehen. Besteht gemeinsames Sorgerecht und sind sich die Eltern uneinig über eine Gesundheitsmaßnahme (z.B. Coronaimpfung), so darf das Elternteil entscheiden, das am ehesten zum Kindeswohl entscheidet. Die Ansicht des Kindes ist zu berücksichtigen, soweit es reif genug ist.

Fachanwalt Stefan Haschka in Augsburg berät Sie kompetent bei Sorgerechtsstreitigkeiten.