05. Dezember 2022  I  Kategorie: Muss ein Ehepartner in der Trennungsphase bis zur Scheidung mehr arbeiten?

In einem aktuellen Beschluss entschied das OLG Düsseldorf über die Pflicht eine Erwerbsarbeit aufzunehmen während der Trennungsphase der Ehe (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 5.2.2021 – 3 WF 134/20). Rechtsanwalt Stefan Haschka aus Augsburg, Fachanwalt für Familienrecht informiert Sie über die Folgen dieses Beschlusses.

Trennungsunterhalt in Augsburg: Fachanwalt für Familienrecht hilft weiter

Grundsätzlich sind Ehepartner sich gegenseitig zum Unterhalt verpflichtet. Wenn die Eheleute sich trennen und scheiden lassen wollen, sind jedoch verschiedene Voraussetzungen einzuhalten. In der Regel muss der Ehescheidung ein Trennungsjahr vorausgehen. Dieses dient dazu, dass eine Scheidung nicht leichtfertig beantragt wird und Ehepartner sehen sollen, ob sie nicht doch wieder zueinander finden. In dieser Phase, in der die Beziehung nicht mehr besteht, die Ehe jedoch noch nicht geschieden werden kann, steht einem Ehepartner in vielen Fällen Trennungsunterhalt zu. Dieser soll den Lebensstandard sicherstellen, der während der Ehe bestand. Auch heute noch treten vor allem Frauen manchmal beruflich kürzer, wenn sie heiraten, um dem Ehemann den Rücken für seine Karriere frei zu halten, den Haushalt zu führen oder Kinder zu betreuen. Im vorliegenden Fall hatte das Gericht zu entscheiden, ob die Klägerin, die nur geringfügig selbst verdient hat, aber keine Kinder zu betreuen hatte, Anspruch auf Trennungsunterhalt hat, obwohl sie in der Lage wäre, selbst Vollzeit zu arbeiten und somit für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Fachanwalt für Familienrecht Stefan Haschka in Augsburg kann Sie kompetent über die Voraussetzungen des Trennungsunterhalts beraten.

Trennungsunterhalt: Erwerbsobliegenheit nur im Ausnahmefall

Vorliegend hat das OLG Düsseldorf ausgeführt, dass die Ehefrau grundsätzlich nicht verpflichtet ist, im Trennungsjahr mehr zu arbeiten als während der Ehe. Bis zur Scheidung besteht im Wesentlichen der Anspruch, so weiterzuleben wie während der vorangegangenen Ehe. Auch das Zusammenziehen mit einem neuen Lebenspartner lies das Gericht nicht als Begründung für die Verpflichtung mehr zu arbeiten gelten. Die Pflicht mehr zu arbeiten kann sich nur ergeben, wenn besondere Umstände vorliegen, vor allem wenn keine Kinderbetreuung zu leisten ist, der Ehepartner sehr jung ist und die Ehe nur von sehr kurzer Dauer war. Vier Jahre wertete das Gericht nicht als kurze Dauer. Der Unterhalt kann auch nicht deswegen befristet werden, weil die Klägerin mit ihrem neuen Lebenspartner zusammenzog, sondern steht ihr während der Trennungsphase bis zur Scheidung zu. Rechtsanwalt Stefan Haschka, Fachanwalt für Familienrecht in Augsburg, kann auch Sie in Unterhaltsfragen beraten.