24. Februar 2019  I  Kategorie: Mehrbedarf beim Kindesunterhalt für die Kinderbetreuung

Mehrbedarf des Kindes in Abgrenzung zu berufsbedingten Aufwendungen

BGH Beschluss vom 04.10.2017 – XII ZB 55/17

Entscheidendes Abgrenzungskriterium ist, ob die Fremdbetreuung lediglich der Ermöglichung einer Erwerbstätigkeit dient oder über die üblichen Betreuungsmöglichkeiten eines Elternteils hinausgeht. Nur im letzteren Fall handelt es sich um Mehrbedarf des Kindes, wenn also die pädagogischen Aufgaben im Vordergrund stehen. Bei dieser Qualifizierung bleibt es selbst dann, wenn kein Anspruch auf Ehegattenunterhalt besteht. Dies trägt der gesetzlichen Regelung in § 1606 III 2 BGB Rechnung, dass die Betreuung eines minderjährigen Kindes im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht erbracht wird. Es ist somit stets zu bedenken, dass die Kosten einer Fremdbetreuung nur ausnahmsweise als Mehrbedarf des Kindes angesehen werden können. Deswegen ist dem betreuenden Elternteil auf den Weg zu geben, entweder eine besondere Vereinbarung mit dem Barunterhaltspflichtigen abzuschließen, Betreuungspersonal mit einer pädagogischen Qualifizierung zu engagieren oder die pädagogische Notwendigkeit der Betreuung detailliert darzulegen.

Autor des Beitrages: Mehrbedarf beim Kindesunterhalt für die Kinderbetreuung – Stefan Haschka Fachanwalt für Familienrecht

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