25. Februar 2022  I  Kategorie: Muss die Betriebsschließungsversicherung bei Corona Lockdown zahlen?

Corona hat nicht nur gesundheitliche, sondern auch wirtschaftliche Folgen. Immer mehr Unternehmen konsultieren den spezialisierten Rechtsanwalt, weil Versicherungen für durch die Pandemie verursachte Schäden nicht zahlen. Als Fachanwalt für Versicherungsrecht in Augsburg informiere ich in diesem Zusammenhang über ein aktuelles BGH-Urteil zur Betriebsschließungsversicherung.

Urteil auch für Unternehmen aus Augsburg relevant

Der Fall eines Gastwirts aus Lübeck könnte zum Präzedenzfall werden: Der Unternehmer klagte mit seinem Rechtsanwalt gegen seine Betriebsschließungsversicherung, die keine Entschädigung für den ersten Lockdown im Frühjahr 2020 zahlte. Grundlage für den entstandenen Schaden war eine Verordnung des Landes Schleswig-Holstein, in der auch das pandemiebedingte Schließen sämtlicher Gaststätten bestimmt wurde. Der Fall landete vor dem Bundesgerichtshof, der zugunsten der beklagten Versicherung Axa entschied.

Häufige Fälle für den Fachanwalt für Versicherungsrecht

Diese Art von Corona-Klagen beschäftigen die Gerichte aktuell sehr. Doch das BGH-Urteil könnte in diesem Kontext als Musterurteil für eine Vielzahl vergleichbarer Fälle fungieren. Das BGH sah die Betriebsschließung aufgrund des behördlich angeordneten Lockdowns nicht als Versicherungsfall an. Als Begründung für dieses Urteil nannten die Richter, dass die AGB den Fall einer Corona-Pandemie nicht umfasst hätten. Das bedeute, dass die Betriebsschließungsversicherung für Schäden aus dem Lockdown nicht leisten müsse. Der Rechtsanwalt des Gastwirtes hatte darauf gepocht, dass der Versicherungsvertrag mit der Axa Zusatzbedingungen bezüglich von Schließungen nach dem Infektionsschutzgesetz enthielt. Da unter den aufgezählten Krankheiten Covid-19 nicht aufgeführt war, lehnte das BGH die Klage ab.

Besser den Fachanwalt für Versicherungsrecht konsultieren

Der BGH erkannte die Liste der meldepflichtigen Krankheiten in den AGB der Versicherung als abschließend. Dies sei auch durch den Versicherungsnehmer gut einzuschätzen. Das Transparenzgebot des BGB werde umgesetzt. Durch diese Entscheidung mit Breitenwirkung werden Versicherer vermutlich gestärkt. Allerdings betonte der BHG auch, dass stets die konkrete Bedingungslage zähle. Gute Aussichten dürfte wohl insbesondere solche Unternehmen haben, deren Versicherungsbedingungen ohne Liste von versicherten Krankheiten konzipiert seien.

Wenn auch Sie als Unternehmer aus der Region von Augsburg ein Verfahren wegen der Entschädigungspflicht Ihrer Versicherung bei einer Betriebsschließung wegen Coronavirus anstreben, sollten Sie dies mit Unterstützung durch den Fachanwalt für Versicherungsrecht umsetzen. Denn durch das BGH-Urteil sind diese Klagen erschwert und bedürfen noch mehr als vorher der Kompetenz und Durchsetzungsstärke, die Ihnen der spezialisierte Rechtsanwalt zu bieten hat. In unserer Kanzlei in Augsburg werden Sie durch den Fachjuristen für Versicherungsrecht gut beraten und professionell vertreten.

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