27. Februar 2020 I Kategorie: VersicherungsrechtOberlandesgericht Köln weist Wertverlustrisiko dem Versicherer zu
Grundsätzlich bedeutet der Widerruf einer Lebensversicherung, dass alle eingezahlten Prämien und Leistungen rückabgewickelt werden müssen. Bei der schon lange anhaltenden Niedrigzinsphasen erwirtschaften Lebensversicherer kaum noch Erträge, sodass sich diese Art der Kapitalanlage für Verbraucher schon lange nicht mehr lohnt. Verbraucher sparen in der Regel durch Erklärung eines Widerrufs bares Geld.
Möglich wird dies jedoch nur, wenn die Belehrungen bei Abschluss der Versicherungspolicen fehlerhaft waren. In diesen Fällen spricht man vom Widerrufsjoker, der schon häufiger Gegenstand juristischer Verfahren war.
In einem bedeutsamen Urteil stärkte das Oberlandesgericht Köln die Rechte von Verbrauchern bei Anwendung des WIderrufsjokers (Az.: 20 U 11/17, I-20 U 11/17). Konkret ging es um die Frage, ob sich der Kläger bei einer fondsgebundenen Lebensversicherung die daraus resultierende Verluste anrechnen lassen muss. Nach Ansicht der Richter sei dies jedoch nicht der Fall, da ansonsten ein Widerruf völlig ins Leere laufen würde.
Konkret hatte der Kläger 2004 eine fondsgebundene Lebensversicherung abgeschlossen. Dieser Fonds erwirtschaftete jedoch enorme Verluste. Der Kläger hatte insgesamt 61 Prozent seiner Einlagen verloren. Um sich von dieser Versicherung zu lösen, hatte der Kläger den Widerrufsjoker angewendet und einen Widerspruch erklärt. Allerdings weigerte sich die Versicherung, dem Versicherungsnehmer seine eingezahlten Beiträge zu erstatten. Sie kürzte den Rückzahlungsbetrag um die erlittenen Verluste. Das Versicherungsunternehmen vertrat die Auffassung, dass bei einer Nichtanrechnung von Verlusten innerhalb der Versichertengemeinschaft ein Ungleichgewicht entstünde. Die Richter des OLG Köln sahen dies jedoch anders, und gaben dem Kläger im Berufungsverfahren Recht. Die Versicherung dürfe die erlittenen Verluste nicht anrechnen.
Die Entscheidung des OLG Köln hebt sich jedoch von anderen obergerichtlichen Entscheidungen ab. Verschiedene Oberlandesgerichte hatten entschieden, dass auch bei Erklärung des Widerspruchs, dem Versicherungsnehmer das Verlustrisiko zuzuweisen sei.
Abzuwarten bleibt, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in der schon anhängigen Revision entscheiden wird.
Ihr Fachanwalt für Versicherungsrecht in Augsburg klärt für Sie auf, welche Konsequenzen das Kölner Urteil für eine eventuelle Police hat und ob sich ein Widerruf für Sie lohnt.
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Besitzen Sie eine in der Zeit vom 01.01.1995 und dem 31.12.2007 abgeschlossene Lebensversicherungspolice, können Sie eventuell vom Widerrufsjoker Gebrauch machen. Prüfen Sie, ob Ihre Versicherung eine Widerspruchsbelehrung enthält oder ob diese möglicherweise falsch ist.
Warten Sie nicht länger ab und nutzen Sie die Möglichkeit einer Rückabwicklung. Als Ihr Rechtsanwalt prüfen wir für Sie diese Widerrufsbelehrung und empfehlen Ihnen konkret, ob ein Widerruf noch möglich ist.
Die Hilfe durch einen spezialisierten Rechtsanwalt empfiehlt sich besonders, um Ihre Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.
Autor: Oberlandesgericht Köln weist Wertverlustrisiko dem Versicherer zu Stefan Haschka.