16. März 2020  I  Kategorie: Vermögensverwaltender Versicherungsvertrag

Bundesfinanzhof fällt Urteil zur Steuerpflicht: Mit Beschluss vom 26.03.2019 hat der Bundesfinanzhof ein Urteil zur steuerlichen Beurteilung eines vermögensverwaltenden Versicherungsvertrages gefällt, in dem es darum geht, wie die steuerlichen Auswirkungen eines vermögensverwaltenden Versicherungsvertrages zu behandeln sind, wenn die Leistung der Versicherung vom Anlagestock abhängig sind. Ein Fachanwalt für Versicherungsrecht kann betroffene Mandanten beratend zur Seite stehen. Es lohnt sich, einen Termin bei einer Rechtsanwaltskanzlei für Versicherungsrecht in Augsburg zu vereinbaren.

Die Situation

Ein Versicherungsnehmer schloss im beschriebenen Fall eine lebenslängliche Versicherung für den Todesfall bei einem Versicherungsgeber aus Liechtenstein ab. Ein deutsches Unternehmen vermittelte den Versicherungsvertrag. Das Unternehmen wurde auch als Vermögensverwalter eingesetzt. In einem Depotkonto wurden unterschiedliche Vermögenswerte gehalten, die sich aus der Versicherungsprämie gekauft wurden. Der Versicherungsnehmer konnte aufgrund der Allgemeinen Versicherungsbedingungen die Strategie der Anlage unbegrenzt oft ändern. Jedoch bestand kein Einfluss auf die Verwaltung und die Auswahl der Vermögenswerte. Auch über den Verkauf der Vermögenswerte und die erneute Anlage der Gewinne hatte er keinen Einfluss. Das Recht auf die Wahl einer Depotbank oder eines bestimmten Vermögensverwalters bestand nicht.
Nur der Vermögensverwalter trifft Entscheidungen zur Anlagestrategie
Das Finanzamt bewertete aufgrund einer Steuerfahndung im Sinne des Einkommenssteuergesetzes die Versicherung als einen Versicherungsvertrag mit Vermögensverwaltung. Es wurde ein angepasster Einkommensteuerbescheid erlassen, in dem die Zinserträge aus der Versicherung als Erträge aus Kapitalanlagen berechnet wurden. Der Bundesfinanzhof hat aufgrund einer Klage des Versicherungsnehmers entschieden.

§ 20 EStG Einkünfte aus Kapitalvermögen

§ 20 EStG bildet die gesetzliche Grundlage für Einnahmen aus Kapitalerträgen. Zu diesen Einnahmen zählen Zinsen und Entgelte aus der Überlassung von Kapital (Geld). Zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen zählen beispielsweise Zinsen und Erträge aus Grundschulden und Hypotheken.

iSv § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 5 EStG Dispositionsmöglichkeit

Kann der Berechtigte selbst unmittelbar auf das Kapital zugreifen, so besteht eine unmittelbare Dispositionsmöglichkeit. Es hängt vom Einzelfall ab, ob Einfluss auf die Anlageentscheidung genommen werden kann.

Bundesfinanzhof: Der Versicherungsnehmer hat keinen Einfluss auf die Kapitalerträge

Der Bundesfinanzhof hat festgestellt, dass der Versicherungsnehmer kein rechtliches und verbindliches Weisungsrecht gegenüber dem Vermögensverwalter oder dem Versicherer hat. Der Versicherungsnehmer kann auch laut den Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht zu einem anderen Vermögensverwalter wechseln. Die Beauftragung eines bestimmten Vermögensverwalters bei Abschluss des Vertrages führt in keinem Fall zur Erlaubnis der Disposition des Versicherungsnehmers. Der BFH begründete den Steuerpflichtigen zu keiner steuerschädlichen Einflussnahme, wenn die Möglichkeit besteht, den Versicherungsvertrag zu kündigen.

Die juristische Lage ist für Laien nicht einfach, zu überschauen. Ein gut ausgebildeter Rechtsanwalt hat genau das Fachwissen, das notwendig ist, um Rechte des Versicherungsnehmers einzufordern. Der beste Experte auf dem Gebiet ist ein Fachanwalt für Versicherungsrecht. Sind Sie betroffen, dann vereinbaren Sie noch heute einen Termin in unserer Kanzlei in Augsburg.

Autor: Vermögensverwaltender Versicherungsvertrag – Stefan Haschka