12. Januar 2022  I  Kategorie: Leibliche Mutter muss adoptiertem Kind helfen, den Vater zu suchen

Irgendwann möchte wohl jedes Kind wissen, wer sein Vater ist. Der Bundesgerichtshof hat dazu klargestellt, dass eine leibliche Mutter ihrem adoptierten Kind helfen muss, seinen Vater zu ermitteln (BGH, Beschluss vom 19.1.2022, Az. XII ZB 183/21).

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Die Mutter, die selbst in schwierigen Familienverhältnissen aufgewachsen war, hatte ihr Kind im Alter von 16 Jahren zur Adoption freigegeben. Die im Jahr 1984 geborene Tochter forderte die Mutter auf, ihr bei der Suche nach ihrem Vater behilflich zu sein. Ein nach der Geburt der Tochter veranlasstes Vaterschaftsfeststellungsverfahren sowie ein außergerichtlicher Vaterschaftstest mit einem anderen Mann brachten keine Ergebnisse. Die Tochter forderte die Mutter im Jahr 2018 auf, detaillierte Angaben zum Vater zu machen. Sie sei ihr eine Recherche schuldig, die über die bisherigen halbherzigen Bemühungen hinausgehe. Das Amtsgericht Stuttgart gestand der Mutter noch zu, dass ihr die Auskunft nach so langer Zeit nicht möglich sei. Das Oberlandesgericht Stuttgart verurteilte die Mutter dann dennoch, alle Männer mit vollständigem Namen und Adresse zu benennen, mit denen sie im Zeitraum der Empfängniszeit intim war. Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des OLG Stuttgart.

Wie begründete der BGH den Auskunftsanspruch der Tochter?

Der BGH verwies auf § 1618b BGB. Danach sind Eltern und Kinder einander Beistand und Rücksicht schuldig. Auch das Persönlichkeitsrecht des Kindes begründe einen Anspruch darauf, den Vater in Erfahrung zu bringen. Selbst wenn die gesetzliche Regelung keinen derartigen Anspruch direkt begründe, seien Staat und Gerichte in der Pflicht, betroffene Kinder insoweit zu unterstützen.

Dabei sei nebensächlich, dass die Mutter sich nach 40 Jahren nach der Geburt des Kindes vielleicht keine Erinnerung mehr habe. Dennoch müsse man der Mutter zumuten, alle Nachforschungsmöglichkeiten auszuschöpfen. Das OLG Stuttgart hatte ihr dazu eine Reihe von Kontaktpersonen benannt, die der Mutter bei der Recherche helfen könnten. Daran ändere auch nichts der Umstand, dass die Tochter in einer Adoptivfamilie aufgewachsen sei. Der Auskunftsanspruch zwischen Mutter und Kind sei nämlich vor der Adoption mit der Geburt entstanden. Würde man anders urteilen, lief dies auf eine Schlechterstellung gegenüber Kindern hinaus, die bei den leiblichen Eltern aufwachsen. Zudem habe die Mutter keine konkreten Belange vorgetragen, die ihr Recht auf Achtung ihrer Privat- und Intimsphäre höherrangig hätten erscheinen lassen. Allein die Aussage, sie könne sich an keinen möglichen Erzeuger erinnern, genüge nicht, den Auskunftsanspruch zu erfüllen. Als Fachanwalt für Familienrecht in Augsburg würde ich den Sachverhalt gleichfalls in diesem Sinne einordnen.

Als Fachanwalt für Familienrecht in Augsburg stehe ich an Ihrer Seite

Sind Sie in einer ähnlichen Situation, empfiehlt sich, kompetente Hilfe in Anspruch zu nehmen. Als Fachanwalt für Familienrecht in Augsburg stehe ich gerne zur Verfügung. Gerade, weil ich als Fachanwalt für Familienrecht, – meine Kanzlei befindet sich in Augsburg, – tätig bin, weiß ich, auf was es bei derartigen Sachverhalten ankommt.