17. Januar 2023  I  Kategorie: Kindesunterhaltes – Berechnung bei mietfreiem Wohnen

Eltern trennen sich, ein Elternteil zieht aus und das andere bleibt mit den Kindern im gemeinsamen Eigenheim wohnen – nicht nur in Augsburg kein untypischer Fall. Stefan Haschka, Fachanwalt für Familienrecht beschäftigt sich regelmäßig mit diesen Situationen.

Finanzieller Vorteil durch mietfreies Wohnen

Ist das gemeinsame Eigenheim bereits abbezahlt (oder zahlt das ausgezogene Elternteil die Rechnungen) erhält das betreuende Elternteil durch das mietfreie Wohnen einen finanziellen Vorteil. In solchen Konstellationen wird immer wieder diskutiert, ob sich dieser Vorteil auf die Kindesunterhaltszahlungen des anderen Elternteils auswirken. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Beschluss vom 18.05.2022 darüber entschieden.

Keine Auswirkungen auf Kindesunterhalt

Grundsätzlich spielt das mietfreie Wohnen des unterhaltspflichtigen Elternteils eine Rolle bei der Berechnung der Unterhaltshöhe. Wohnt ein unterhaltspflichtiger Vater beispielsweise mietfrei im gemeinsamen Haus, kann sich dieser Vorteil auf die Höhe des zu zahlenden Unterhaltes für die Kinder auswirken. Der BGH hielt nun fest, dass mietfreies Wohnen des betreuenden Elternteils jedoch keine Auswirkungen auf die Höhe des Kindesunterhaltes hat. Wohnt beispielsweise die betreuende Mutter mietfrei in einem gemeinsamen Haus in Augsburg, wirkt sich das nicht auf die zu zahlende Summe durch den Vater aus. Im konkreten BGH-Fall lebte die Mutter mit den Kindern in einem Haus, das zu 40 % in ihrem Eigentum war und zu 60 % im Eigentum des Vaters. Der Vater ging davon aus, dass die Kinder mietfrei in seiner Immobilie wohnten und wollte den Wohnwert vom Kindesunterhalt abziehen.

Ausgleich zwischen den Eltern – Hilfe durch den Fachanwalt für Familienrecht
Der finanzielle Vorteil, der durch mietfreies Wohnen entsteht, kann zwischen den Ehegatten ausgeglichen werden – allerdings nicht auf der Ebene des Kindesunterhaltes. Vielmehr kann der Wohnwert mit Trennungsgeld bzw. Ehegattenunterhalt verrechnet werden. Ein typischer Fall dafür liegt vor, wenn nach Hinzurechnung des Wohnwertes keine Einkommensdifferenz mehr zwischen beiden Elternteilen besteht. Ein Fachanwalt für Familienrecht kann solche Überlegungen und Berechnungen mit den Ehegatten besprechen. Unabhängig davon können die Eltern abweichende Vereinbarungen treffen. So steht es ihnen frei, den Unterhalt für Kinder mit den Wohnkosten zu verrechnen. Beruft sich allerdings nur der unterhaltspflichtige Teil auf eine solche Vereinbarung, muss er diese beweisen können. Ist sogenannter Mehr- oder Sonderbedarf zu berechnen, verschiebt sich die Haftungsquote der Eltern. Wenn Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben oder unsicher sind, wie mit ihrer persönlichen Situation umgegangen wird, sollten Sie beim Fachanwalt für Familienrecht, Stefan Haschka, in Augsburg nachfragen!