15. Januar 2020  I  Kategorie: Auskunftspflicht Mutter gegenüber Vater

Familienrecht – Auskunftsanspruch gegen mitsorgeberechtigten Elternteil

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Am 30.01.2018 wurde vom Oberlandgericht Oldenburg beschlossen, dass dem mitsorgeberechtigten Elternteil ein Auskunftsanspruch über Angelegenheiten des Kindes, gegenüber dem anderen Elternteil zusteht. Voraussetzung dafür ist die signifikante Bedeutung des Anliegens.

Die Basis des Anspruchs beruht sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben nach §242 BGB. Dabei ist zu erwähnen, dass es über den allgemeinen Auskunftsanspruch nach §1686 BGB hinausgeht. Inhaltlich ist dieser Paragraph lange nicht so umfassend, dass vermögensrechtliche Interessen beinhaltet wären.

Ein vorliegender Fall besagt: 15.000 Euro sind vom Konto des Kindes verschwunden – Der Vater fordert Auskunft, wo sich das Geld befindet.

Die Eltern des Kindes leben in Trennung, wobei das Kind bei der Mutter lebt. Beide Eltern haben das Sorgerecht. Seit der Trennung wurden in etwa 15.000 Euro vom Konto des Kindes entnommen. Der Vater verlangt Auskunft von der Mutter über den Verbleib des Geldes. Da die Mutter darauf nicht reagierte, beantragte der Vater einen Antrag am Amtsgericht Oldenburg. Die Mutter kam im Laufe des Verfahrens der Aufforderung nach, Auskunft über das Geld zu geben. Der Fall wurde einstimmig als erledigt erklärt. Dem Vater des Kindes wurden vom Gericht die Kosten des Verfahrens auferlegt. Als Grund nannte das Amtsgericht, dass das Vorgehen des Vaters keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte und unzulässig sei, weil nur dem Kind ein Auskunftsanspruch über den Verbleib des Geldes zustehen würde.

Anspruchsgrundlage für Auskunft auch für Elternteil

Der Vater hat drauf hin den Beschluss des Amtsgerichts vor dem Oberlandesgericht angefochten. Neben dem Kind hätte auch der Vater Auskunftsanspruch. Das stehe im §1626 BGB. Darin ist geregelt, dass Elternteilen im Rahmen des Gesamtvertretungsprinzips (§1629 Abs.1 BGB) der elterlichen Sorge, die Personen- und Vermögenssorge gemeinsam zusteht.
Beschränkt ist dieses Recht allerdings durch die Grenze des täglichen Lebens und bezieht sich gemäß §1687 Abs.1 S.1 BGB nur auf Angelegenheiten von hoher Wichtigkeit. Bei einer Verfügung über das Sparvermögen des Kindes über 15.000 Euro handle es sich um eine derartige Angelegenheit. Die Informierung des Antragstellers wäre deshalb erforderlich gewesen. Der Vater hatte also Anspruch, gemäß §242 nach Treu und Glauben, sich die Auskunft über das Geld zu verschaffen.

Zusammenfassend kann man sagen, dass Elternteile Anspruch auf Auskunft haben, sobald es sich um eine Angelegenheit mit hoher Bedeutung handelt.

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Autor des Beitrages: Auskunftspflicht Mutter gegenüber Vater – Stefan Haschka

Häufige Fragen und Antworten zum Familienrecht