10. November 2022  I  Kategorie: Eigentümergemeinschaft muss sich Versicherungs-Selbstbehalt teilen

Mit dem BGH-Urteil vom 16.09.2022 wurde entschieden, dass sich alle Eigentümer einer Eigentümergemeinschaft im Schadensfall den Versicherungs-Selbstbehalt ihrer Gebäudeversicherung teilen müssen. Dieser Selbstbehalt entsteht, wenn ein Schaden häufiger auftritt und die Gebäudeversicherung daraufhin nur noch einen prozentualen Anteil am Schadenswert übernimmt.

Fachanwalt für Versicherungsrecht erklärt: Streit innerhalb einer Eigentümergemeinschaft um Gebäudeversicherung

Bei dem Sachverhalt einer Eigentümergemeinschaft verklagte die Eigentümerin einer Gewerbeeinheit eine Wohnungseigentümerin, da es in der Wohnung der Beklagten zu mehreren Wasserschäden gekommen war. Die Klägerin war nicht bereit, den Selbstbehalt anteilig zu zahlen, da der Schaden nicht an ihrem Sondereigentum aufgetreten sei. Gleichzeitig setzte die Eigentümergemeinschaft einen Rechtsanwalt ein, um Ansprüche gegen das Unternehmen geltend zu machen, welches die Wasserleitungen im Gebäude verlegt hatte. Sofern auch Sie eine Beratung in einem solchen oder ähnlichen Fall im Bereich des Versicherungsrechts benötigen, kontaktieren Sie Rechtsanwalt Stefan Haschka, Fachanwalt für Versicherungsrecht in Augsburg.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Fall der zerstrittenen Eigentümergemeinschaft

Der Rechtsanwalt führte die Klage über mehrere Instanzen, bis sie schließlich beim Bundesgerichtshof landete. Der Bundesgerichtshof begründet seine Entscheidung, dass der Selbstbehalt gemäß Verteilungsschlüssel von allen Eigentümern gemeinsam getragen werden muss, damit, dass eine alleinige Belastung der Beklagten eine Benachteiligung darstelle. Zwar ist die Beklagte die Eigentümerin des Sondereigentums, in welchem die Schäden aufgetreten sind, dennoch ist eine Verteilung der Kosten nach Miteigentumsanteilen eine rechtmäßige Handhabe. Weiterhin wird argumentiert, dass die Eigentümergemeinschaft sich unter Bewusstsein des damit einhergehenden Risikos für die Anwendung eines Versicherungs-Selbstbehalts bei der Gebäudeversicherung entschieden hat, da es hierdurch zu einer Verringerung der Versicherungsprämien und damit zu einer Verringerung des zu zahlenden Hausgeldes kam.

Die Klägerin stellte gleichzeitig die ordnungsgemäße Verwaltung infrage. Da das Verfahren gegen das Bauunternehmen noch nicht abgeschlossen war, ist die Eigentümergemeinschaft in diesem Fall dazu berechtigt, zu entscheiden, wie die zukünftige Verwaltung des umstrittenen Sachverhaltes ablaufen soll. Dies würde bedeuten, dass der Verteilungsschlüssel im weiteren Verlauf geändert wird, was nach WEG-Recht möglich ist. Da der Anspruch hierauf sich im vorgenannten Fall aber nur aus einem einzelnen Eigentümer ergibt, funktioniert dies nur, wenn dadurch kein anderer Eigentümer benachteiligt wird. Es wurde festgestellt, dass das Auftreten der Schäden am Sondereigentum der Beklagten aus ungleichen baulichen Verhältnissen resultiert und die Verpflichtung, die Beklagte allein für weitere auftretende Schäden aufkommen zu lassen, unbillig wäre. Der abgeschlossene Versicherungsschutz besteht für das gesamte Gebäude, ohne dass zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum unterschieden wird und die bisher praktizierte Verfahrensweise der Verwaltung wurde vom Bundesgerichtshof für die richtige erachtet.

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