11. April 2021  I  Kategorie: Der Rechtsschutzversicherer und sein Schadensabwickler

Die Passivlegitimation der Rechtsschutzversicherung nach § 126 Abs. 2 Satz 1 VVG

Der Rechtsschutzversicherer und sein Schadensabwickler: Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) über die von einem Rechtsanwalt eingereichte Schadensersatzklage, die sich gegen einen Versicherer richtet und fehlerhafte Beratung vorwirft, wurde nun gefällt: Der BGH gestand dem Schadensabwicklungsunternehmen des Rechtschutzversicherers die Passivlegitimation auch in jenem Fall zu, in welchem ein Versicherungsnehmer Deckungsschutz als Schadensersatz begehrt.

Kurzfassung der BGH-Entscheidung von einem Fachanwalt für Versicherungsrecht

Das Oberlandesgericht Köln entschied, dass der Versicherungsnehmer seinen Schadensersatzanspruch, der als „Quasideckung“ auf die Durchsetzung seines Deckungsschutzes gerichtet war, nicht gegen die Rechtsversicherung selbst, sondern gegen deren Schadenabwicklungsunternehmen richten muss. Diese Entscheidung beruht auf dem § 126 VVG, der darauf gerichtet ist, Interessenskonflikte bei jenen Versicherern zu vermeiden, die neben dem Rechtsschutz auch andere Versicherungssparten in ihrem Sortiment haben. Diesen wird mittels eines selbstständig tätigen Schadenabwicklungsunternehmens begegnet, das weisungsfrei arbeitet. Der BGH folgte dessen Meinung und schloss sich der Ansicht an, dass nur das Schadensabwicklungsunternehmen bei Schadenersatzansprüchen von Seiten der Versicherten passivlegitimiert sei.
Obwohl der BGH grundsätzlich dem OLG Köln in seiner Argumentation folgte, kam er doch nicht umhin, die Unbegründetheit wegen der fehlenden Passivlegitimation zu rügen. Denn nicht diese wäre für die Erfolglosigkeit der Klage verantwortlich, sondern die fehlende Prozessführungsbefugnis der Versicherungsgesellschaft würde die Klage bereits unzulässig machen und damit das Verfahren beenden. Bei letzterer handelt es sich nämlich um eine Prozessvoraussetzung, die von Amts wegen zu überprüfen ist.

„Quasideckung“ und Schadensersatz: Fragen an den Rechtsanwalt aus Augsburg

Die sogenannte „Quasideckung“ nach § 126 Abs. 2 Satz 1 VVG stellt eine Form des Schadensersatzes an den Versicherungsnehmer von Seiten der Versicherung dar, die diesen genauso stellt, wie wenn dieser den vollen Versicherungsschutz erhalten hätte. Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung des Anspruchs stellt ein kausaler Schaden dar – damit muss die Rechtsschutzversicherung ihre Verpflichtungen im konkreten Rechtschutzfall verletzt haben.
Es ist weiter auch zu beachten, dass die „Ansprüche auf die Versicherungsleistung aus einem Vertrag über eine Rechtsschutzversicherung“ (§ 126 Abs. 2 Satz 1 VVG) jenen aus § 6 Abs. 5 VVG nicht entgegenstehen. Diese parallele Regelungsweise ist jenem Umstand geschuldet, dass bei der Etablierung des inhaltsgleichen § 158l VVG das Rechtsinstitut der Culpa in Contrahendo (Verschulden bei Vertragsschluss) noch nicht im deutschen Recht verankert war.

Autor des Artikels: Der Rechtsschutzversicherer und sein Schadensabwickler – Ihr Fachanwalt für Versicherungsrecht aus Augsburg steht Ihnen bei Fragen oder auch ähnlich gelagerten Sachverhalten gerne zur Seite.