03. Januar 2023  I  Kategorie: Besteht eine Pflicht zur Erwerbstätigkeit im ersten Trennungsjahr?

Neuerungen zum Trennungsunterhalt: Ihr Fachanwalt für Familienrecht aus Augsburg, Stefan Haschka, informiert. Neue gesetzliche Bestimmungen regeln den Unterhaltsansprung nach einer Ehe, bei der nach der Trennung außergewöhnliche Umstände vorliegen.

Pflicht zur Erwerbstätigkeit im ersten Trennungsjahr

Das Oberlandesgericht Düsseldorfs fällte am 05. Februar 2021 ein Urteil zum Trennungsunterhalt im ersten Trennungsjahr. Eine Antragstellerin hatte auf Unterhalt Ihres Mannes geklagt. Das Oberlandesgericht entschied, dass ein Ehepartner, der in der Ehe nicht oder nur geringfügig erwerbstätig gewesen war, im ersten Trennungsjahr nicht dazu verpflichtet werden könne, erwerbstätig zu werden oder eine geringfügige Erwerbstätigkeit auszudehnen.

Die Antragstellerin war allerdings erst 49 Jahre alt und kinderlos sowie beide Partner nur vier Jahre lang verheiratet gewesen. Das Gericht entschied, dass der Trennungsunterhalt bei solchen außergewöhnlichen Umständen anders berechnet und die Ehepartner zur Aufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit verpflichtet werden könnten. Zu derartigen Umständen zählen für das Gericht:

  • Die Ehe war nur von kurzer Dauer.
  • Der Unterhalt fordernde Ehepartner betreut kein eigenes oder gemeinsames Kind.
  • Der Unterhalt fordernde Ehepartner ist noch jung.

Stefan Haschka, Ihr kompetenter Fachanwalt für Familienrecht aus Augsburg, berät Sie gern bei allen Fragen zu den Umständen Ihrer Trennung und zum Unterhalt, zu dem Sie verpflichtet bzw. berechtigt sind.

Die zeitliche Befristung des Ansprungs auf Trennungsunterhalt

Normalerweise regelt § 1578 b BGB, inwieweit der Unterhalt herabgesetzt oder zeitlich befristet werden kann. Hierbei wird geprüft, ob eine fortdauernde Unterhaltspflicht unbillig wäre. Ziel ist es, den Übergang in eine eigenverantwortliche Lebensführung des wirtschaftlich schwächeren Ehepartners zu ermöglichen. Dabei werden ehebedingte Nachteile beachtet, also inwieweit ein Ehepartner geringere Einkünfte erzielt, als er ohne die Ehe erzielen würde (zum Beispiel aufgrund der Erziehung und Pflege gemeinsamer Kinder). Allerdings basieren diese Regelungen auf Billigkeitsgründen. Laut dem Gericht kann eine zeitliche Befristung des Anspruchs auf Unterhalt bei den oben genannten außergewöhnlichen Umständen nicht mit dem § 1578 b BGB geregelt werden.

Stefan Haschka aus Augsburg ist Fachanwalt für Familienrecht und berät Sie kompetent Sie kompetent in allen Belangen rund um den Trennungsunterhalt.