24. Januar 2024  I  Kategorie: Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

Rechtsanwalt Stefan Haschka, Fachanwalt für Familienrecht in Augsburg, informiert über das Thema der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft und beleuchtet dabei den wegweisenden Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 22. November 2023 – XII ZB 386/22.

Hintergrund zur Aufhebung

Die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft ist ein wichtiger Schritt bei der Regelung familiärer Vermögensverhältnisse. Der Beschluss des BGH gibt klare Richtlinien vor, unter welchen Umständen eine vorzeitige Aufhebung möglich ist.

Beschluss vom 22. November 2023 – XII ZB 386/22

Der BGH hat in seinem Beschluss vom 22. November 2023 klargestellt, dass eine vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist. Das Gericht betont, dass eine solche vorzeitige Aufhebung nur bei schwerwiegenden Gründen gerechtfertigt ist, die das Fortbestehen der Zugewinngemeinschaft unzumutbar machen.

Der BGH hebt hervor, dass eine vorzeitige Aufhebung insbesondere dann in Betracht kommt, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen den Ehegatten nachhaltig gestört ist oder wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse eine Fortführung der Zugewinngemeinschaft unzumutbar machen, beispielsweise aufgrund erheblicher Verschuldung oder drohender Insolvenz eines Ehepartners.

Fachanwanwalt Stefan Haschka zur Bedeutung des Beschlusses

Rechtsanwalt Stefan Haschka kommentiert den Beschluss des BGH: “Der Beschluss schafft Klarheit darüber, unter welchen Umständen eine vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft möglich ist. Er verdeutlicht, dass eine solche Aufhebung nur bei schwerwiegenden Gründen in Betracht kommt, die das Fortbestehen der Zugewinngemeinschaft unzumutbar machen.”

Aspekte zur Aufhebung der Zugewinngemeinschaft

  • Schwerwiegende Gründe als Voraussetzung: Eine vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft setzt schwerwiegende Gründe voraus, die das Fortbestehen der Zugewinngemeinschaft unzumutbar machen.
  • Nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses: Eine vorzeitige Aufhebung kann insbesondere bei nachhaltig gestörtem Vertrauensverhältnis zwischen den Ehegatten in Betracht kommen.
  • Unzumutbare wirtschaftliche Verhältnisse: Auch unzumutbare wirtschaftliche Verhältnisse, wie erhebliche Verschuldung oder drohende Insolvenz eines Ehepartners, können eine vorzeitige Aufhebung rechtfertigen.

Was bedeutet der Beschluss für die Zukunft?

Der Beschluss des BGH vom 22. November 2023 – XII ZB 386/22 setzt klare Maßstäbe für die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft. Rechtsanwalt Stefan Haschka steht Mandanten in Augsburg mit seiner Expertise im Familienrecht zur Seite, um bei Fragen zur vorzeitigen Aufhebung individuelle Lösungen zu finden.

Für weitere Informationen oder eine persönliche Beratung können Sie sich direkt an Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Stefan Haschka aus Augsburg wenden.