15. Mai 2025 I Kategorie: FamilienrechtUnterhaltspflicht gegenüber studierenden Kindern – wie lange müssen Eltern zahlen?

Die Frage, wie lange Eltern ihren volljährigen Kindern Unterhalt zahlen müssen, beschäftigt viele Familien – insbesondere dann, wenn das Kind studiert und (noch) kein eigenes Einkommen hat. Rechtsanwalt Stefan Haschka, Fachanwalt für Familienrecht in Augsburg, erklärt, welche Voraussetzungen für den Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder gelten und wann die Zahlungsverpflichtung endet.
Volljährig – und trotzdem unterhaltsberechtigt?
Mit dem 18. Geburtstag endet zwar die elterliche Erziehungsbefugnis, nicht aber automatisch die Unterhaltspflicht. Grundsätzlich gilt: Eltern sind ihren Kindern gegenüber verpflichtet, eine angemessene Ausbildung zu finanzieren – dazu zählt auch ein Hochschulstudium. Voraussetzung ist allerdings, dass das Kind zügig und zielstrebig studiert und keine zumutbare Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, um sich selbst zu unterhalten.
Fachanwalt Stefan Haschka erlebt in seiner Praxis in Augsburg immer wieder, dass Eltern verunsichert sind: Müssen wir noch zahlen, obwohl das Kind volljährig ist? Oder obwohl es zu Hause wohnt? Die Antworten hängen vom konkreten Einzelfall ab – und von der Ausgestaltung des Lebenswegs des Kindes.
Wie lange dauert die Unterhaltspflicht während des Studiums?
Solange sich das Kind in einer ersten, berufsqualifizierenden Ausbildung oder im Erststudium befindet, besteht grundsätzlich eine Unterhaltspflicht. Ein Fachwechsel oder ein Wechsel zwischen Ausbildung und Studium ist in gewissem Rahmen zulässig – aber nicht unbegrenzt. Wer das Studium ohne triftigen Grund unterbricht, riskiert den Verlust des Unterhaltsanspruchs.
Stefan Haschka berät Eltern, ob die Voraussetzungen für eine Unterhaltsverpflichtung noch vorliegen – und ob das Kind seinen Pflichten ausreichend nachkommt. Auch studierende Kinder können sich bei ihm informieren, ob und in welcher Höhe sie Unterhalt beanspruchen können.
Wie hoch ist der Unterhalt und wer muss zahlen?
Bei volljährigen Kindern richtet sich der Unterhalt nach dem Bedarf – dieser beträgt laut Düsseldorfer Tabelle derzeit 930 Euro monatlich (Stand 2025), wenn das Kind nicht mehr bei den Eltern lebt. Beide Elternteile sind anteilig nach Einkommen unterhaltspflichtig. Wer minderverdient, zahlt weniger. Wer über ein eigenes Einkommen verfügt – etwa durch BAföG, Nebenjobs oder Ausbildungsvergütung – muss sich dieses auf den Unterhalt anrechnen lassen.
Auch hier prüft Fachanwalt Haschka genau, wie die Einkommensverhältnisse gelagert sind und welcher Anteil von welchem Elternteil zu zahlen ist. Er sorgt für eine faire und nachvollziehbare Berechnung – sowohl im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung als auch im Streitfall.
Wann endet die Unterhaltspflicht?
Die Unterhaltspflicht endet in der Regel mit dem Abschluss der ersten berufsqualifizierenden Ausbildung. Beginnt das Kind danach ein weiteres Studium oder orientiert sich beruflich um, besteht nur dann ein Anspruch, wenn ein enger sachlicher Zusammenhang zum bisherigen Werdegang besteht. Ein „Zweitstudium“ auf unbestimmte Zeit wird regelmäßig nicht mehr durch die Eltern finanziert.
In seiner Kanzlei in Augsburg unterstützt Stefan Haschka Eltern dabei, bestehende Unterhaltstitel rechtzeitig prüfen und gegebenenfalls abändern zu lassen – etwa wenn das Studium abgeschlossen wurde oder das Kind erstmals eigenes Einkommen erzielt.
Fazit: Klare Regeln für eine faire Verantwortung
Der Unterhalt für studierende Kinder ist rechtlich geregelt – aber nicht immer leicht zu durchschauen. Fachanwalt Stefan Haschka sorgt mit seiner Expertise im Familienrecht dafür, dass Eltern wie Kinder ihre Rechte und Pflichten kennen und Lösungen gefunden werden, die der Lebenswirklichkeit gerecht werden.