12. Februar 2026  I  Kategorie: Unterhalt in den Ferien – Kürzung möglich oder nicht?

Immer wieder stellt sich getrennt lebenden Eltern die Frage, ob der Kindesunterhalt gekürzt werden darf, wenn das Kind einen längeren Zeitraum – etwa in den Ferien – beim anderen Elternteil verbringt. Gerade in den Sommerferien oder bei mehrwöchigen Aufenthalten entsteht häufig der Eindruck, dass sich auch die finanzielle Belastung verschieben müsse. Die rechtliche Antwort ist jedoch klarer, als viele vermuten: Eine automatische Kürzung ist in der Regel nicht zulässig.

Grundsatz: Unterhalt bleibt grundsätzlich bestehen

Der monatliche Unterhalt orientiert sich an der Düsseldorfer Tabelle und deckt den durchschnittlichen Bedarf des Kindes ab. Dabei sind übliche Ferienzeiten bereits einkalkuliert. Auch wenn das Kind für einige Wochen beim anderen Elternteil lebt, bleibt der laufende Bedarf – etwa für Miete, Kleidung, Versicherungen oder laufende Verträge – bestehen. Deshalb bleibt die Unterhaltspflicht grundsätzlich unverändert.

Ausnahmefälle bei außergewöhnlich langer Betreuung

Anders kann die Situation beurteilt werden, wenn ein Kind über einen erheblich längeren Zeitraum – beispielsweise mehrere Monate – beim barunterhaltspflichtigen Elternteil lebt. In solchen Fällen kann eine vorübergehende Anpassung geprüft werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Betreuung tatsächlich umfassend übernommen wird und sich die wirtschaftliche Situation deutlich verändert. Eine einseitige Entscheidung ohne rechtliche Klärung ist jedoch riskant.

Ferienumgang ist kein Wechselmodell

Ein häufiger Irrtum besteht darin, Ferienaufenthalte mit einem Wechselmodell gleichzusetzen. Beim Wechselmodell teilen sich beide Eltern die Betreuung annähernd hälftig über das gesamte Jahr hinweg. Einzelne Ferienwochen erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Deshalb bleibt die klassische Unterhaltsregelung bestehen, sofern kein dauerhaft geändertes Betreuungsmodell vorliegt.

Zusätzliche Kosten in der Ferienzeit

In der Praxis entstehen während der Ferien oft zusätzliche Ausgaben, etwa für Reisen oder Freizeitaktivitäten. Diese sind in der Regel vom betreuenden Elternteil zu tragen, sofern keine besondere Vereinbarung besteht. Nur außergewöhnlicher Sonderbedarf kann gesondert geltend gemacht werden. Auch hier empfiehlt sich eine klare Abstimmung, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Warum eigenmächtige Kürzungen problematisch sind

Wer den Unterhalt ohne rechtliche Grundlage reduziert, riskiert erhebliche Konsequenzen. Ein bestehender Unterhaltstitel bleibt vollstreckbar, unabhängig von tatsächlichen Aufenthaltszeiten. Rückstände können sich schnell summieren und zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen führen. Deshalb sollte jede Anpassung sorgfältig geprüft und gegebenenfalls formal abgeändert werden.

Rechtliche Beratung schafft Klarheit

Ein erfahrener Rechtsanwalt kann beurteilen, ob in Ihrem Fall eine Anpassung in Betracht kommt oder nicht. Als Experte im Familienrecht berücksichtigt er Einkommensverhältnisse, Betreuungsanteile und bestehende Titel. Mandanten aus Augsburg profitieren von einer individuellen Beratung, die regionale gerichtliche Praxis einbezieht. Ein Fachanwalt für Familienrecht sorgt dafür, dass Unterhaltsfragen rechtssicher geklärt werden.

Wenn Sie unsicher sind, ob sich der Unterhalt während der Ferien verändern darf, sollten Sie nicht eigenständig handeln. Stefan Haschka steht Ihnen als Fachanwalt für Familienrecht zur Seite und prüft Ihre individuelle Situation sorgfältig. So vermeiden Sie finanzielle Risiken und schaffen klare Verhältnisse für sich und Ihr Kind.