24. Februar 2019  I  Kategorie: Scheidung Zugewinnausgleich Stichtag

BGH, Beschluss vom 13.12.2017 – XII ZB 488/16

Die Stichtage, zu welchen ein Auskunftsanspruch im Zugewinnausgleichsverfahren in Betracht kommen, sind gesetzlich in § 1379 BGB abschließend geregelt. Ein besonderer Ausnahmefall muss deswegen unter Zugrundelegung konkreter Tatsachen dargelegt werden. Ein solcher Fall kann nur bejaht werden, wenn ansonsten ein grob unbilliges Ergebnis entstünde und dem Gerechtigkeitsempfinden nicht entsprochen wird. Dies liegt im Falle einer bewusst verfrühten Scheidungsantragsstellung nur dann vor, wenn der Auskunftspflichtige einen etwaigen Wertzuwachs seines Vermögens dem Auskunftsberechtigten vorenthalten wollte. Es liegt dann eine illoyale Vermögensminderung i.S.v. § 1375 II 1 BGB vor, die einer Korrektur nach § 242 BGB bedarf. Ein eigenständiger Auskunftsanspruch kann darüber hinaus aber nicht auf § 242 BGB gestützt werden, da die maßgeblichen Stichtage in der Neufassung des § 1379 I 1 Nr. 2 BGB ausdrücklich geregelt sind. Danach kann Auskunft über das Vermögen verlangt werden, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist. Entscheidend ist daher, dass der Auskunftsverlangende seiner Darlegungslast in genügender Weise nachkommt.

Autor des Beitrages: Scheidung Zugewinnausgleich Stichtag – Stefan Haschka

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