21. November 2022  I  Kategorie: Neues zum Ehegattenunterhalt – Fachanwalt für Familienrecht Haschka erklärt

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 17.12.2021 zum Ehegattenunterhalt (3 UF 36/21) brachte einige neue Erkenntnisse zum Trennungsunterhalt, die auch für Ihr Unterhaltsverfahren hier in Augsburg relevant sein können. Sie zeigen auch, wie wichtig es ist, sich im Unterhaltsverfahren von einem spezialisierten Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Im Nachfolgenden möchte ich Ihnen daher die Leitsätze dieser Entscheidung näher erläutern.

Was zählt zum unterhaltsrelevanten Einkommen, was nicht, was nur ausnahmsweise? – Rechtsanwalt Haschka in Augsburg kennt die Antworten!

Grundsätzlich sind Steuergutschriften bei der Bemessung des Ehegattenunterhaltes zu berücksichtigen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in der genannten Entscheidung nun klargestellt, dass solche Steuererstattungen ausnahmsweise nicht zum unterhaltsrelevanten Einkommen zu zählen sind. Dies ist dann der Fall wenn absehbar ist, dass ein der Erstattung korrespondierender Mittelabfluss bevorsteht, der nur deshalb nicht automatisch zu berücksichtigen ist, weil er außerhalb des Referenzeitraumes für die Unterhaltsbemessung liegt.

Entscheidung Ehegattenunterhalt

Außerdem kam das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung zu dem Schluss, dass bei der Berechnung des Ehegattenunterhaltes nach Einkommensquoten bestimmte Sparleistungen unter Umständen außer Acht gelassen werden können. Dies ist etwa dann der Fall, wenn das Ersparte eindeutig einem bestimmten Einkommensteil zugeordnet werden kann und dieser während des Zusammenlebens zu keiner Zeit für Ausgaben für Konsumzwecke der Ehepartner vorgesehen war oder für solche verwendet wurde.

Rechtsanwalt Haschka in Augsburg: Eine neue Lebensgemeinschaft verwirkt den Ehegattenunterhalt nicht in jedem Fall!

Prinzipiell sieht das geltende Gesetz vor, dass der Anspruch auf Trennungsunterhalt im Falle einer neuen Lebensgemeinschaft des Berechtigten versagt oder begrenzt werden kann (§ 1579 Nr.2 BGB). Wie der Beschluss des OLG Düsseldorf jedoch zeigt, kann es im Einzelfall Gründe für eine Ausnahme von diesem rechtlichen Grundsatz geben. Hier stand die bestehende Lebensgemeinschaft dem Unterhaltsanspruch nicht entgegen, weil sie erst von kurzer Dauer war – nämlich weniger als 3 Jahre – und darüber hinaus bewiesen werden konnte, dass die Beziehungsaufnahme wegen Einmischung des Unterhaltsverpflichteten belastet und daher zunächst distanziert war.

Sie haben Fragen zur Bemessung des Ehegattenunterhaltes? Sie leben in einer neuen Lebensgemeinschaft und sorgen sich um Ihren Unterhalt? Sie wollen sich scheiden lassen und stehen ganz am Anfang? Fachanwalt für Familienrecht Stefan Haschka in Augsburg ist für Sie da.