10. Dezember 2019  I  Kategorie: Finanzielle Folgen einer Scheidung

Finanzielle Folgen einer Scheidung: Haben sich Ehepartner für eine Trennung entschieden, so stellt sich recht schnell die Frage der gegenseitigen finanziellen Ansprüche und in welcher Höhe sie bestehen. Selbst nach der Entscheidung für eine Scheidung ist die Ehe nicht sofort beendet. Das Gesetz schreibt auch den trennungswilligen Eheleuten ein sogenanntes Trennungsjahr vor. Hier sind die Noch Eheleute, wie sie dies auch während ihrer Ehe waren, für einander verantwortlich; auch finanziell.

Wann ist Trennungsunterhalt zu zahlen?

Damit ein Anspruch auf Trennungsunterhalt greift, müssen zunächst keine besonderen Gründe dargetan werden. Es müssen jedoch folgende, grundlegenden Voraussetzungen gegeben sein: Die Trennung muss tatsächlich stattgefunden haben, es muss eine Unterhaltsbedürftigkeit eines Ehepartners vorliegen und der andere Ehepartner muss in der Lage sein diesen Trennungsunterhalt leisten zu können. An die Bedürftigkeit des einen Teils sind dabei keinen hohen Anforderungen zu stellen. Hier ist es ausreichend, wenn der Ehepartner kein Einkommen hat oder aber sein Einkommen nicht ausreicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten, und zwar in der Form, wie dies auch während des Zusammenlebens der Fall war.

Dieser Maßstab gilt auch für den leistenden Ehepartner, der ebenfalls den gewohnten Standard halten können muss. Aus diesem Grund steht dem leistenden Ehepartner, soweit er in der Lage ist, den Trennungsunterhalt zu leisten, eine Selbstbehalt nach der Düsseldorfer-Tabelle, in Höhe von 1.200 Euro zu. Die Höhe des Trennungsunterhalts ist dabei immer individuell zu bestimmen und unterliegt nicht den restriktiven Bestimmungen, denen der nacheheliche Unterhalt unterliegt. Zur Bestimmung sollte jedoch ein Fachanwalt für Familienrecht hinzugezogen werden. Wir sind in der Region Augsburg ihr kompetenter Ansprechpartner.

Die Bestimmung der Unterhaltshöhe

Grundlage der Bestimmung ist zunächst, dass beide Ehepartner ihre Einkommensverhältnisse offenlegen. Hiervon kommen die Fixkosten zum Abzug und das relevante Nettoeinkommen wird bestimmt. Dies ist die Basis für die Berechnung des Trennungsunterhaltes. Hier findet der sogenannte Halbteilungsgrundsatz Anwendung, wonach jedem Ehepartner im Trennungsjahr ungefähr die Hälfte des gemeinschaftlichen Einkommens zur Verfügung stehen muss. Diese Regelung ist jedoch nicht bundeseinheitlich. Im süddeutschen Raum gilt allgemein, dass dem unterhaltsberechtigten Ehepartner 45 Prozent des verfügbaren Einkommens zustehen.

Dauer des Anspruchs auf Trennungsunterhalt

Der Anspruch entsteht, wie der Name vermuten lässt, mit der Trennung der Ehepartner. Da das Gesetz die Einhaltung eines Trennungsjahres vorsieht, kann dieses als Dauer des Anspruchs auf Trennungsunterhalt angesehen werden. Denkbar sind jedoch auch Konstellationen, in denen ein deutlich längerer Anspruch besteht, der jedoch in jedem Fall mit Rechtskraft der Scheidung endet. Er ändert sich mithin natürlich auch dann, wenn sich die Einkommensverhältnisse relevant ändern.

Ihr Fachanwalt für Familienrecht in Augsburg berät Sie

Es bedarf es jedoch der Betrachtung des Einzelfalls durch einen Fachanwalt für Familienrecht, um hier eine konkrete Aussage treffen zu können. Wir sind in allen Fragen des Familienrechts ihr Ansprechpartner in Augsburg.

Autor des Beitrages: Finanzielle Folgen einer Scheidung – Stefan Haschka

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