12. Juni 2023  I  Kategorie: Die Bedeutung des Ehebestands im Abstammungsstatut

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Beschluss (Az: XII ZB 565/20) festgestellt, dass Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit (in diesem Fall deutsch und iranisch) nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens fallen. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Stefan Haschka aus Augsburg informiert Sie über die rechtlichen Aspekte im Zusammenhang mit dem Abstammungsstatut.

Erklärung des Falls im Bereich Eherecht

Im deutschen Sachrecht, insbesondere bei der Anwendung von § 1592 Nr. 1 BGB zur Vaterschaftsfeststellung, stellt sich die Frage, ob der vermeintliche Vater zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war. Dabei wird die Vorfrage nach der formellen und materiellen Wirksamkeit dieser Ehe eigenständig geklärt und richtet sich nach dem entsprechenden Sachrecht gemäß Art. 11 EGBGB und Art. 13 EGBGB.

Wenn sich im Zusammenhang mit der Prüfung von Ehehindernissen die Frage nach dem Fortbestand einer früheren Ehe eines der Verlobten ergibt, wird diese grundsätzlich in Abhängigkeit von der Rechtsordnung beantwortet, deren Sachrecht über die materiellen Voraussetzungen für eine wirksame Eheschließung entscheidet.

Falls es für die Anerkennung der Auflösung einer früheren Ehe durch eine im Ausland durchgeführte Scheidung relevant ist, wird eine solche Scheidung nur dann berücksichtigt, wenn sie in Deutschland im Verfahren vor der Landesjustizverwaltung gemäß § 107 FamFG anerkannt wurde. Das kollisionsrechtliche Verweisungsergebnis wird dabei vom verfahrensrechtlichen Anerkennungserfordernis überlagert.

Wenn die Ehe gemäß den Heimatrechtsordnungen beider Verlobten den Mangel der Doppelehe aufweist, wird die Rechtsfolge im Allgemeinen durch das strengere Recht bestimmt, das die schwerwiegendsten Konsequenzen für die Mangelhaftigkeit der Ehe vorsieht In Ausnahmefällen kann jedoch eine wertende Korrektur erforderlich sein, bei der das mildere Recht herangezogen wird, das die am wenigsten schädlichen Rechtsfolgen für die bigamische Ehe vorsieht. Dies kann der Fall sein, wenn die Anwendung der strengeren Rechtsfolge zu einem Ergebnis führen würde, das keiner der beteiligten Rechtsordnungen in isolierter Betrachtung entspricht.

Wenn aufgrund einer Doppelehe der Mutter gemäß § 1592 Nr. 1 BGB eine Vaterschaftsvermutung für zwei Ehemänner besteht, wird § 1593 Satz 3 BGB analog angewendet. Dadurch wird die Vaterschaft dem Ehemann der späteren Ehe zugeordnet.

Rechtliche Beratung zur Eheschließung in Augsburg

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Stefan Haschka aus Augsburg steht Ihnen gerne zur Verfügung, um Ihre Fragen zum Abstammungsstatut und anderen familienrechtlichen Angelegenheiten zu beantworten und Sie umfassend zu beraten.