24. Februar 2019  I  Kategorie: Betreuungskosten wegen Berufstätigkeit sind kein Mehrbedarf beim Kindesunterhalt

Der BGH hat am 04.10.2017 – XII ZB 55/17, folgendes entschieden:

Wird die Betreuung eines Kindes durch Dritte allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich, stellen die Betreuungskosten keinen Mehrbedarf des Kindes dar, sondern gehören zur allgemeinen Betreuung, die vom betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des anderen allein zu leisten ist. Dafür entstehende Betreuungskosten können mithin lediglich als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils Berücksichtigung finden (im Anschluss an Senatsurteile vom 14. März 2007 – XII ZR 158/04 – FamRZ 2007, 882 und vom 5. März 2008 – XII ZR 150/05 FamRZ 2008, 1152).

Betreuungskosten wegen Berufstätigkeit sind kein Mehrbedarf beim Kindesunterhalt. Sie gehören stattdessen zur allgemeinen Betreuung, die vom betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des anderen allein zu leisten ist. Dafür entstehende Betreuungskosten können mithin lediglich als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils Berücksichtigung finden.

Autor des Beitrages: Betreuungskosten wegen Berufstätigkeit sind kein Mehrbedarf beim Kindesunterhalt – Stefan Haschka Anwalt für Familienrecht

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