26. September 2021 I Kategorie: FamilienrechtAusschluss jeglichen Betriebsvermögens vom Zugewinn
Ausschluss jeglichen Betriebsvermögens vom Zugewinn: Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gab in seine Beschluss vom 13. Januar 2020 bekannt, dass der Zugewinnausgleich im Falle eines Ehevertrages ausgeschlossen werden kann. Aus allgemeinrechtlichen Regelungen ergibt sich kein Auskunftsanspruch über das Betriebsvermögen.
Kein Anspruch auf Auskunftserteilung bei entzogenem Betriebsvermögen
In dem speziellen Fall hatte ein Ehepaar notariell festgelegt, dass das Betriebsvermögen des Ehemanns im Falle eines Zugewinnausgleiches keine Berücksichtigung findet. Es bestand grundsätzlich eine Zugewinngemeinschaft. Bei der Scheidung kam es zu einer Auseinandersetzung des ehemaligen Paares aufgrund des Auskunftsanspruchs der Ehefrau über das Betriebsvermögens des Ehegatten. Die Ehefrau gab an, der notariell vereinbarte Vertrag sei aufgrund von „allgemeinrechtlichen Überlegungen“ unwirksam und falle zu ihren Ungunsten aus.
Der Wirksamkeit des notariellen Vertrages wurde seitens des Gerichts zugestimmt. Vermögensgegenstände, die privat und betrieblich genutzt werden, unterliegen dem Begriff des “gewillkürten Betriebsvermögens”. Werden diese seitens eines Unternehmers in der zu mindestens 10 % genutzt, so gelten diese als “gewillkürtes Betriebsvermögen”. Die Klage der Ehefrau brachte vor Gericht demnach keinen Erfolg. Da das Betriebsvermögen also wirksam vom Zugewinn ausgeschlossen sei, habe die Frau keinen Auskunftsanspruch zu gewillkürtem Betriebsvermögen trotz des zugrunde liegenden notariellen Vertrages.
Betriebsvermögen ist dem Zugewinnausgleich ausgenommen
Ein notarieller Vertrag, der den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft revidiert, bedingt es, dass dem einstigen Ehepartner nach Familienrecht kein Anspruch auf Auskunft darüber zuteilwird. In diesem Fall findet das Betriebsvermögen eines jeden Angetrauten keine Berücksichtigung, selbst innerhalb des Umstandes, dass sich ein abträglicher Betrag ergibt.
Die vereinbarte Vertragsregelung umfasste ausdrücklich, dass unter dem beschriebenen Betriebsvermögen auch das gewillkürte Betriebsvermögen eingeschlossen ist. Weiterhin sei festgehalten, dass das Betriebsvermögen des Ehemanns von dem Zugewinnausgleich ausgeschlossen wird.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 13.01.2020 (AZ: 8 UF 115/19)
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