24. Februar 2019  I  Kategorie: Voraussetzungen zur Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung

OLG Hamm, Urteil vom 01.12.2017 – 20 U 64/17

Voraussetzungen der Arglistanfechtung des Versicherungsvertrags

Der Versicherer ist berechtigt bei arglistiger Täuschung durch den Versicherungsnehmer die Anfechtung des Versicherungsvertrags nach §§ 123 ff. BGB, 22 VVG zu erklären. Dabei ist eine objektive falsche Erklärung des Versicherungsnehmers auf eine Frage des Versicherers erforderlich. Diese muss ursächlich für den Vertragsabschluss sein. Die Annahmeerklärung des Versicherers wäre danach bei richtiger Erklärung des Versicherungsnehmers allenfalls mit einem Leistungsausschluss erfolgt. Zudem ist ein arglistiges Handeln des Versicherungsnehmers erforderlich. Hierfür genügt die billigende Inkaufnahme der Unrichtigkeit der Angaben und das Bewusstsein, dass der Versicherer den Vertrag ohne die Falschangabe so nicht abgeschlossen hätte. Macht der Versicherungsnehmer Angaben, ohne dabei sein Gedächtnis in zumutbarer Weise anzustrengen, nimmt er eine falsche Angabe billigend in Kauf. Auf den Einwand, dass er gewisse Gesundheitsdaten vergessen habe, kann er sich dann nicht mit Erfolg berufen. Dem Versicherer obliegt dabei grundsätzlich die Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich eine vorsätzlich falsche Antwort ergibt. Der Versicherungsnehmer muss allerdings im Rahmen der sekundären Darlegungslast Ausführungen machen, um objektive Falschangaben zu erklären. Bei der Beurteilung einer arglistigen Täuschung sind stets die Gesamtumstände, sowie das Anhörungsergebnis des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.

Autor des Beitrages: Voraussetzungen zur Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung – Stefan Haschka Fachanwalt für Versicherungsrecht

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