14. Februar 2019  I  Kategorie: Leistungen der Hausratversicherung bei Naturgewalten

OLG Dresden, Beschluss vom 21.11.2017 – 4 U 1178/17

Die Hausratsversicherung leistet im Falle von Naturgewalten, wie beispielsweise Überschwemmungen, wenn diese in den Versicherungsbedingungen aufgenommen wurden. Das Vorliegen einer Überschwemmung hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Einen tauglichen Beweis stellen dabei nicht schon allgemeine Ausführungen im amtlichen Gutachten des Deutschen Wetterdienstes dar. In der Regel ist in den Versicherungsbedingungen als Einschränkung das Erfordernis der Unmittelbarkeit der Einwirkung der Naturgewalt auf die versicherte Sache aufgenommen. Dabei genügt es zwar grundsätzlich, dass die Naturgewalt lediglich mit ursächlich für den Schaden war, allerdings ist diese Kausalität nur gegeben, wenn die Elementargewalt die zeitlich letzte Ursache des Sachschadens ist. Eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch das Dazwischentreten einer anderen Ursache wird angenommen, wenn nicht die Überschwemmung an sich, sondern die nachfolgende Schimmelbildung den Schaden an der Sache verursacht hat.

Autor des Beitrages: Leistungen der Hausratversicherung bei Naturgewalten – Stefan Haschka Anwalt für Versicherungsrecht

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