29. Juni 2023  I  Kategorie: Verschenkte Todesfall-Leistung einer Lebensversicherung

Das Landgericht Frankenthal beschäftigte sich mit einem bemerkenswerten Fall einer Schenkung im Zusammenhang mit einer Lebens- oder Riester-Rentenversicherung. Ein Mann hatte gegenüber seiner Versicherung erklärt, dass der Auszahlungsbetrag im Todesfall nicht an seine Erben, sondern an eine Bekannte ausgezahlt werden sollte. Die Bekannte hatte jedoch keine Kenntnis von dieser Absprache. In einer solchen Situation besteht nach Auffassung des Gerichts für die bedachte Person ein Risiko, das sich hier bewahrheitete: Nach dem Tod des Schenkers widerriefen die Erben das Schenkungsangebot an die Bekannte, noch bevor die Versicherung es ihr übermitteln konnte. Letztendlich ging die Bekannte somit leer aus.

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Da die Bekannte keine Kenntnis von der geplanten Zuwendung zu Lebzeiten des Mannes hatte, konnte ein Schenkungsvertrag nur noch nach seinem Tod zustande kommen, so das Gericht. In dem Auftrag des Erblassers an die Versicherung, die Leistung im Todesfall an die Bekannte auszuzahlen, liegt in solchen Fällen gleichzeitig der Auftrag an den Versicherer, das Schenkungsangebot an die Beschenkte zu übermitteln. Diese muss es dann noch annehmen. Bis zur Übermittlung des Schenkungsangebots können die Erben jedoch noch den Widerruf erklären, was in diesem Fall auch geschah. Die Schenkung scheiterte somit. Die Frau hatte folglich keinen Rechtsgrund mehr, das Geld zu behalten, und musste es den klagenden Erben überlassen.

Rechtliche Grundlagen zur Schenkung – Der Fachanwalt erklärt

Schenkungen im Zusammenhang mit Lebensversicherungen können rechtlich komplex sein und erfordern eine genaue Betrachtung der einschlägigen rechtlichen Grundlagen. Im Folgenden soll ein Überblick über die rechtliche Grundlage einer Schenkung in Bezug auf eine Lebensversicherung gegeben werden.

Grundsätzlich ist eine Schenkung die unentgeltliche Zuwendung eines Vermögenswertes von einer Person an eine andere. Bei Lebensversicherungen kann eine Schenkung beispielsweise dadurch erfolgen, dass der Versicherungsnehmer gegenüber der Versicherungsgesellschaft bestimmt, dass im Todesfall die Versicherungsleistung an eine bestimmte Person ausgezahlt werden soll.

Die rechtliche Grundlage einer solchen Schenkung findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Gemäß § 516 BGB bedarf eine Schenkung grundsätzlich der Annahme durch den Beschenkten. Diese Annahme kann ausdrücklich erklärt oder konkludent, also stillschweigend, erfolgen. Im Falle einer Lebensversicherungsschenkung würde die Annahme in der Regel dadurch erfolgen, dass die benannte Person die Versicherungsleistung nach dem Tod des Versicherungsnehmers entgegennimmt.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass eine Schenkung nur dann wirksam ist, wenn sie zu Lebzeiten des Schenkers erfolgt. Das bedeutet, dass die Zuwendung der Lebensversicherungsleistung als Schenkung bereits zu einem Zeitpunkt vereinbart werden muss, in dem der Schenker noch am Leben ist. Eine nachträgliche Schenkung, beispielsweise durch Testament oder Erbvertrag, ist nicht möglich.

Im Fall einer Schenkung in Bezug auf eine Lebensversicherung können jedoch auch andere rechtliche Aspekte eine Rolle spielen, wie beispielsweise erbrechtliche Regelungen oder die Zustimmung der Erben. Es ist daher ratsam, bei der Gestaltung und Durchführung einer solchen Schenkung professionellen rechtlichen Rat einzuholen, um sicherzustellen, dass alle relevanten rechtlichen Aspekte berücksichtigt werden.

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