24. März 2020  I  Kategorie: Verbot der Kinderehe vor dem Verfassungsgericht

Auch wenn die Ehe zwischen Minderjährigen bereits seit 2017 gesetzlich verboten ist, stört sich der Bundesgerichtshof (BGH) an dieser Regelung und lässt diese nun vor dem obersten Gerichtshof prüfen.

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Selbst wenn eine Ehe nach ausländischem Recht legal geschlossen worden ist, muss diese in Deutschland noch lange nicht anerkannt werden. So verhält es sich mit Kinderehen, der per Gesetz untersagt sind. Das Bundesverfassungsgericht soll nun die Einwände des BGH prüfen.
Das Problem, das der BGH vor sich sieht, ist die Unvereinbarkeit der automatischen Unwirksamkeit von Eheschließungen nach ausländischem Recht mit Personen unter 16 Jahren mit dem Grundgesetz. Vor allem die Grundrechte auf Menschenwürde (Artikel 1 GG) und das Grundrecht auf Ehe und Familie (Artikel 6 GG) sollen laut BGH durch das Gesetz zur Bekämpfung der Eheschließungen mit Minderjährigen tangiert werden. Aus diesem Grund leitete nun der XII. Zivilsenat, der für Familienrechtsangelegenheiten zuständig ist, den ihm vorliegenden Fall des Oberlandesgerichtes Bamberg an das Bundesverfassungsgericht weiter (XII ZB 292/16).

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Die Hintergründe des strittigen Falles lassen sich der Entscheidung des OLG Bamberg vom Mai 2016 über das Aufenthaltsbestimmungsrecht einer 15-Jährigen entnehmen: Zwei junge Syrer wuchsen gemeinsam auf und schlossen im Februar 2015 die Ehe vor einem syrischen Scharia-Gericht. Zu diesem Zeitpunkt war das Mädchen 14 Jahre alt, während ihr Cousin und nunmehriger Ehegatte bereits die Volljährigkeit erlangt hatte. Nach dem Beginn des Bürgerkrieges mussten sie flüchten und fanden sich im August 2015 in Deutschland wieder. Bei der Registrierung in Aschaffenburg wurde das minderjährige Mädchen vom Amtsgericht der Vormundschaft des Jugendamtes unterstellt.

Der Verfahrensgang des Falles

Der Ehemann erklärte sich mit dieser Regelung nicht einverstanden und veranlasste eine Überprüfung der Amtshandlung. Im Zuge dieser ordnete das Amtsgericht eine Umgangsregelung mit dem Ehemann an den Wochenenden an. Es folgte eine Beschwerde des Ehemannes, die vom OLG zurückgewiesen wurde. In dem betreffenden Beschluss war festgestellt worden, dass die ehe nach syrischem Recht rechtmäßig geschlossen worden war und das Mädchen eigentlich nun in der Lage sein müsste, ihren Aufenthaltsort selbstständig zu bestimmen. Das OLG urteilte in diesem Sinne, dass aufgrund der Wirksamkeit der Ehe nicht das als Vormund eingesetzte Jugendamt über ihren Aufenthaltsort bestimmen dürfe.

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Der BGH-Senat hingegen, an den sich die Rechtsbeschwerde des Jugendamtes als Vormund richtete, ordnete eine Aussetzung des Verfahrens an, um die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes gegen die Kinderehe überprüfen zu lassen. Denn nur in jenem Fall, wenn dieses verfassungskonform ist, sei der Beschwerde des Vormundes stattzugeben.