06. Januar 2025 I Kategorie: FamilienrechtUnterhaltspflicht trotz neuer Ehe? Wann bleibt der Ex-Partner unterhaltspflichtig?

Nach einer Scheidung stellt sich oft die Frage, wie lange eine Unterhaltspflicht gegenüber dem Ex-Partner besteht – insbesondere, wenn einer der ehemaligen Ehegatten wieder heiratet. Viele gehen davon aus, dass mit der neuen Ehe automatisch auch der Unterhaltsanspruch erlischt. Doch das ist nicht immer der Fall. In bestimmten Konstellationen kann die Verpflichtung zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt auch nach einer Wiederverheiratung bestehen bleiben.
Grundregel: Unterhalt endet in vielen Fällen mit der Wiederheirat
Grundsätzlich gilt gemäß § 1586 BGB, dass der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt endet, wenn der unterhaltsberechtigte Ex-Partner erneut heiratet. Der neue Ehegatte wird dann als primär unterhaltspflichtig angesehen. Diese Regel soll verhindern, dass ein geschiedener Partner finanzielle Unterstützung von zwei Seiten erhält. Allerdings gibt es Ausnahmen, die dazu führen können, dass der Ex-Partner weiterhin zur Unterhaltszahlung verpflichtet bleibt.
Ausnahmen: Wann bleibt die Unterhaltspflicht bestehen?
Es gibt verschiedene Konstellationen, in denen die Unterhaltszahlung nicht automatisch mit der Wiederverheiratung endet:
1. Aufgelaufene Unterhaltsrückstände
Falls vor der neuen Ehe des Ex-Partners Unterhaltsschulden entstanden sind, bleibt die Zahlungspflicht bestehen. Der unterhaltspflichtige Ex-Partner kann sich nicht durch die Wiederverheiratung von dieser Verpflichtung befreien.
2. Besonders lange Ehen mit anhaltender Bedürftigkeit
In Fällen, in denen eine sehr lange Ehe bestand und der unterhaltsberechtigte Ex-Partner aufgrund von Alter oder Krankheit keine Möglichkeit mehr hat, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, kann eine Fortzahlung des Unterhalts aus Billigkeitsgründen in Betracht kommen.
3. Härtefälle nach § 1579 BGB
Falls der neue Ehepartner des Ex-Partners finanziell nicht leistungsfähig ist oder nur ein sehr geringes Einkommen hat, kann unter bestimmten Umständen eine weitere Unterhaltspflicht gegenüber dem geschiedenen Ehegatten bestehen bleiben.
Fachanwalt Stefan Haschka berät zur Unterhaltspflicht nach Wiederverheiratung
In vielen Fällen ist die Frage, ob eine Unterhaltspflicht trotz neuer Ehe fortbesteht, juristisch komplex. Stefan Haschka, Fachanwalt für Familienrecht in Augsburg, erklärt dazu: „Es gibt keine pauschale Antwort auf diese Frage. Es kommt immer auf die individuellen Umstände an. Wer sich in einer solchen Situation befindet, sollte sich frühzeitig rechtlich beraten lassen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.“
Änderung der finanziellen Verhältnisse als weiterer Faktor
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Veränderung der Einkommensverhältnisse. Falls der unterhaltspflichtige Ex-Partner erneut heiratet und dadurch eine erhebliche Verbesserung seiner finanziellen Situation erfährt, kann dies unter Umständen dazu führen, dass der geschiedene Partner weiterhin Unterhalt zahlen muss. Umgekehrt kann auch der Unterhaltsberechtigte nach einer neuen Ehe finanziell bessergestellt sein, wodurch die Unterhaltsansprüche entfallen könnten.
Rechtzeitig handeln – Beratung durch Fachanwalt Haschka nutzen
Wer unsicher ist, ob und in welchem Umfang eine Unterhaltspflicht trotz Wiederverheiratung bestehen bleibt, sollte frühzeitig eine juristische Beratung in Anspruch nehmen. Stefan Haschka unterstützt Betroffene bei der Prüfung ihrer Unterhaltsansprüche und hilft, rechtzeitig die notwendigen Schritte einzuleiten.
Fazit: Keine automatische Regelung – Einzelfallprüfung notwendig
Die Unterhaltspflicht nach einer Scheidung ist auch bei einer neuen Ehe nicht immer eindeutig geregelt. Während in vielen Fällen die Zahlungen eingestellt werden, gibt es Ausnahmen, die eine Fortsetzung der Verpflichtung notwendig machen. Eine individuelle Prüfung durch einen erfahrenen Fachanwalt für Familienrecht, wie Stefan Haschka, ist daher dringend zu empfehlen.