20. Oktober 2021 I Kategorie: VersicherungsrechtMitwirkungsanteil Unfallversicherung
Wann liegt ein mitwirkendes Gebrechen vor?
Mitwirkungsanteil Unfallversicherung: Wenn mit einer Versicherung vereinbart wurde, dass eine bestimmte Versicherungsleistung – beispielsweise nach einem Unfall – entfällt, sofern eine Mitwirkung im Spiel ist, kann es im Ernstfall schnell zu Unstimmigkeiten kommen. Grundsätzlich ist eine solche Vereinbarung im Bezug auf Mitwirkung durch eine Krankheit oder ein Gebrechen rechtmäßig, allerdings kann dies gerade bei älteren Menschen und altersbedingten Erscheinungen zu Unsicherheiten führen. Lassen Sie sich hier von Rechtsanwalt Haschka, Fachanwalt für Versicherungsrecht erklären, auf welche Details es in solchen Fällen ankommt. Zugrunde gelegt wird eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom Januar 2020. Dabei ging es im Besonderen um die Frage, wann ein mitwirkendes Gebrechen vorliegt.
Welche rechtliche Grundlage gibt es für mitwirkendes Gebrechen?
Die Frage nach dem mitwirkenden Gebrechen stellt sich im Versicherungsrecht immer wieder. Auch Fachanwalt Stefan Haschka aus Augsburg wird mit dieser Frage immer wieder konfrontiert. Die gesetzliche Grundlage für eine entsprechende Vereinbarung und die Nachweispflicht über ein mitwirkendes Gebrechen findet sich in §182 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). In dem Fall des OLG vom 24. Januar 2020 ging es um die Bemessung der Invalidität und um einen Invaliditätszuschlag nach einer Wirbelkörperfraktur und Versteifungsoperation. Das Urteil gilt bundesweit und kann damit auch für Fälle in der Stadt Augsburg als Grundlage genutzt werden.
Wichtige Entscheidung im Versicherungsrecht: Wann liegt ein mitwirkendes Gebrechen vor?
Nach Bewertung des OLG Hamm liegt ein mitwirkendes Gebrechen nach maßgeblichen Verständnis nur in den Fällen vor, in denen der gesundheitliche Zustand des Versicherungsnehmers nicht dem Zustand, den man seinem Alter nach erwarten darf, entspricht. Es muss also eine deutliche Abweichung seines tatsächlichen Zustandes von dem durchschnittlichen altersentsprechenden Zustand geben. Dazu zählen insbesondere keine Verschleißerscheinungen, die dem Alter des Versicherungsnehmers nach erwartet werden dürfen. Grund dafür ist, dass mit zunehmenden Alter gewisse Verschleißerscheinungen und Gebrechen normal sind. Würden diese bereits als mitwirkendes Gebrechen gelten, wären ältere Versicherungsnehmer in ihrem Versicherungsschutz gegenüber jüngeren Versicherungsnehmern deutlich benachteiligt. Insbesondere bei Versicherungsnehmern, die ihren Versicherungsschutz schon über viele Jahre inne haben, darf das nicht sein. Ein mitwirkendes Gebrechen liegt mithin auch dann nicht vor, wenn die altersbedingten Erscheinungen erheblich sind. Wer trotz altersbedingter Erscheinungen Streit mit der Versicherung hat, sollte daher nicht zögern, einen Rechtsanwalt aufzusuchen.
Was sagt das Versicherungsrecht: Wer muss was beweisen?
Das OLG hat klar entschieden: Die Beweislast für das Vorliegen eines mitwirkenden Gebrechens liegt beim Versicherer. Wenn sich der Grund für einen Wegfall oder eine Minderung des Versicherungsschutzes auch nach Beratung durch einen Sachverständigen nicht feststellen lassen, muss die Versicherungsleistung uneingeschränkt gezahlt werden. Falls Sie noch Fragen zum Mitwirkungsanteil Unfallversicherung haben oder zu Ihrem Einzelfall, zögern Sie nicht Rechtsanwalt Haschka in Augsburg zu kontaktieren!
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