24. Februar 2019  I  Kategorie: Umfang staatlicher Hilfeleistungen für Rechtssuchende

Grundsätzlich ist zwischen Beratungshilfe und Verfahrenskostenhilfe (VKH) zu unterscheiden. Beratungshilfe wird für die Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gewährt, wobei die Bewilligungsvoraussetzungen in den §§ 1-7 BerHG geregelt sind. Die hiervon zu unterscheidende Vergütungsfestsetzung ist in § 55 IV RVG normiert und behandelt die Erforderlichkeit einer Vertretung durch den Rechtsanwalt.

Für die Prozessführung stellt die VKH das geeignete Instrument dar. Im Rahmen der VKH ist zwischen deren Bewilligung, der Erstreckung der bewilligten VKH auf weitere Gegenstände und der Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten zu unterscheiden. Besonderer Bedeutung kommt dabei letzterem zu. Während in Verfahren mit Anwaltszwang nach § 121 I ZPO bzw. § 78 I FamFG eine Pflicht zur Beiordnung besteht, ist die Beiordnung in Verfahren ohne Anwaltszwang an gewisse Voraussetzungen nach § 121 II ZPO bzw. § 78 II FamFG geknüpft. Dabei spielen sowohl objektive Kriterien, wie eine schwierige Sach- oder Rechtslage als auch subjektive Eigenschaften des Rechtssuchenden eine Rolle. Im Blick zu behalten sind auch die Sonderregeln, etwa zur Beiordnung in § 138 FamFG, zur Erstreckung der VKH in § 149 FamFG und zur Erstreckung der Beiordnung in § 48 III 1 RVG.

Autor des Beitrages: Umfang staatlicher Hilfeleistungen für Rechtssuchende – Stefan Haschka Rechtsanwalt in Augsburg