24. Februar 2019  I  Kategorie: Risikoausschluss bei wissentlicher Pflichtverletzung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.03.2017 – 12 U 141/16

Durch einen Risikoausschluss für wissentliche Pflichtverletzungen im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen kann die Einstandspflicht der allgemeinen Haftpflichtversicherung ausgeschlossen werden, sofern der Ausschluss einer ABG- Kontrolle standhält. Eine Unwirksamkeit nach § 307 BGB ist nicht gegeben, wenn eine nachteilige Regelung für den Versicherungsnehmer durch eine begünstigende Regelung kompensiert wird. Voraussetzung für den Risikoausschluss ist eine wissentliche Pflichtverletzung, welche ursächlich für den eintretenden Schaden ist. Der Vorsatz muss sich zwar nur auf die Pflichtwidrigkeit des eigenen Verhaltens beziehen, aber dafür genügt allerdings bedingter Vorsatz gerade nicht. Daneben muss ein grober Verstoß gegen eine elementare Kardinalpflicht vorliegen. Dazu müssen Umstände vorgetragen werden, die den Schluss auf die Wissentlichkeit der Pflichtverletzung belegen. Diesen direkten Rechtswidrigkeitsvorsatz muss grundsätzlich der Versicherer darlegen und beweisen. Da es sich bei Vorsatz allerdings um eine innere Tatsache des Versicherungsnehmers handelt, dürfen keine zu großen Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast gestellt werden. Es genügt, dass der Versicherer zunächst nur einen Sachverhalt vorträgt, der auf die Wissentlichkeit der Pflichtverletzung zumindest hindeutet. Ein darüberhinausgehender Vortrag ist bei der Verletzung elementarer beruflicher Pflichten nicht notwendig.

Autor des Beitrages: Risikoausschluss bei wissentlicher Pflichtverletzung – Stefan Haschka, Fachanwalt für Versicherungsrecht

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