24. Februar 2019 I Kategorie: FamilienrechtPressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 10.1.2018
Die Kindergeldgewährung aufgrund einer Berufsausbildung endet nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abschlussprüfung, sondern erst mit dem späteren Ablauf der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.11.2017 (Az. III R 19/16) zu § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden.
Prüfungsnoten wurden vor Ausbildungsende bekannt gegeben. Im Streitfall absolvierte die Tochter des Klägers eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin, die nach der einschlägigen landesrechtlichen Verordnung drei Jahre dauert. Der Ausbildungsvertrag hatte dementsprechend eine Laufzeit vom 1.9.2012 bis zum 31.8.2015. Die Tochter bestand die Abschlussprüfung im Juli 2015; in diesem Monat wurden ihr die Prüfungsnoten mitgeteilt. Die Kindergeldgewährung setzte voraus, dass sich die Tochter in Berufsausbildung befand (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG). Die Familienkasse ging davon aus, dass eine Berufsausbildung bereits mit Ablauf des Monats endet, in dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird. Sie nahm weiterhin an, dass es nicht auf das Ende der durch Rechtsvorschrift festgelegten Ausbildungszeit ankommt.
Die Familienkasse hob daher die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2015 auf. Sie verwies hierzu auf die Rechtsprechung des BFH, der zufolge eine Ausbildung spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endete. Der Kläger wandte sich dagegen und erstritt vor dem Finanzgericht das Kindergeld für den Monat August. Die Revision der Familienkasse hatte keinen Erfolg.
Ausbildungsende im Streitfall durch eigene Rechtsvorschrift geregelt. Der BFH hat mit dem neuen Urteil seine Rechtsprechung zur Dauer der Berufsausbildung präzisiert. In den bislang entschiedenen Fällen sei die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der späteste in Betracht kommende Zeitpunkt des Ausbildungsverhältnisses gewesen. Hiervon unterscheide sich der Streitfall, weil hier das Ausbildungsende durch eine eigene Rechtsvorschrift geregelt sei. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Heilerziehungspflegeverordnung des Landes Baden-Württemberg dauert die Fachschulausbildung zur Heilerziehungspflegerin drei Jahre.
Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), der zufolge eine Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, war nicht einschlägig, so der BFH. Die Ausbildung war nämlich an einer dem Landesrecht unterstehenden berufsbildenden Schule absolviert worden, so dass das BBiG nicht anwendbar war. Damit endete die Berufsausbildung nicht im Juli 2015, sondern erst mit Ablauf des Folgemonats.
Autor des Beitrages: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofes vom 10.1.2018 Fachanwalt für Familienrecht Stefan Haschka
Quelle: Pressemitteilung Nr. 4/2018 des Bundesfinanzhofes vom 10.1.2018